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  Beiträge zur Gemeinnützigkeit in Europa

 

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Til Pörksen

 

Die EWIV im Überblick

Bereits 1973 legte die europäische Kommission einen Vorschlag zur Schaffung einer Vereinigung nach dem Vorbild der französischen G.I.E. (Groupement d’intérêt économique) vor. 1985 trat die entsprechenden Verordnung (mit unmittelbarer Wirkung in allen Mitgliedsstaaten), 1988 das deutsche Ausführungsgesetz in Kraft.

Im Oktober 2002 waren 1349 EWIV registriert. Die Zahl der Neugründungen liegt bei etwa 90 pro Jahr. Dem stehen ca. 10 Auflösungen pro Jahr gegenüber. Der größte Anteil an EWIV sitzt in Belgien (352), was v.a. damit zu erklären ist, dass die Lobbyarbeit in der EU vorrangig in Brüssel stattfindet. Zudem finden sich auch andere internationale Institutionen in der Nähe, womit sich auch der große Anteil der in den Niederlanden niedergelassenen EWIV erklären lässt (137). Nach Belgien hat Frankreich mit 238 die meisten EWIV zu vermelden, was wohl auch mit der Strukturgleichheit zur in Frankreich recht weit verbreiteten GIE zu erklären ist. Dahinter folgen Großbritannien mit 157, die Niederlande mit 137 und Deutschland mit 132.

Allerdings ist in anderen Mitgliedsstaaten bis heute die EWIV alles andere als verbreitet. In Österreich, Griechenland, Schweden, Portugal, Irland liegt die Zahl der gegründeten EWIVs momentan bei unter 20, in Dänemark sind es nur fünf und in Finnland gar nur zwei.

Die rechtliche Seite

Nach der Verordnung ist das Ziel der EWIV die Schaffung einer neuen, auf dem Gemeinschaftsrecht basierenden juristischen Person zur Erleichterung und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Ein bestimmtes Kapital ist nicht erforderlich. Die Rechtsform der Mitglieder ist unerheblich.

Gegründet werden kann die EWIV entweder von mindestens zwei Gesellschaften oder anderen juristischen Einheiten, die ihre Hauptverwaltung in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, von natürlichen Personen, die ihre Haupttätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten ausüben oder einer Gesellschaft oder anderen juristischen Einheit und einer natürlichen Person, von denen erstere ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat und letztere ihre Haupttätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben muss. Der Gesellschaftsvertrag ist schriftlich abzufassen und muss den Namen der EWIV, ihren Sitz, bestimmte Angaben zu den Mitgliedern, die Dauer und insbesondere den Unternehmensgegenstand beinhalten. Die Gesellschaft ist im Handelsregister ihres Sitzes einzutragen und ihre Gründung im Amtsblatt der EU bekannt zu machen.

Rechtspersönlichkeit

Zwar ist die EWIV schon nach der Verordnung Trägerin von Rechten und Pflichten, kann Verträge abschließen und klagen und verklagt werden. Es bleibt jedoch Sache der Mitgliedstaaten, ob sie der EWIV eine eigene Rechtspersönlichkeit zugestehen oder nicht.

Der deutsche Gesetzgeber hat von dem Wahlrecht insoweit Gebrauch gemacht, dass er der EWIV keine eigene Rechtspersönlichkeit zugestanden hat. Die EWIV ist also eine Handelsgesellschaft, auf die die Regelungen der OHG (§§ 106 bis 160 HGB) entsprechende Anwendung finden, sofern nicht besonderes in den Spezialgesetzen, v.a. im deutschen Ausführungsgesetz, enthalten ist. In ähnlicher Weise sind die österreichische, italienische, schwedische, liechtensteinische Regelung gestaltet worden.

Diesen Regelungen ist gemeinsam, dass die Mitglieder der EWIV für die Verbindlichkeiten der Vereinigung gesamtschuldnerisch und akzessorisch, also neben der EWIV persönlich ab Entstehung der Verbindlichkeit haften.

Portugal, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Großbritannien und Irland erkennen die EWIV als juristische Person an.

Spanien erkennt zwar die Rechtspersönlichkeit an, lässt aber die Mitglieder dann persönlich haften, wenn eine Gläuberbefriedigung aus dem Vermögen der EWIV nicht erfolgreich war.

Aufgrund dieser unterschiedlichen Regelung ist sicher auch dem Bedürfnis einer gesamteuropäischen Gesellschaftsform nur teilweise nachgekommen worden. Daher bleibt es erforderlich, die Rechtslage jedes einzelnen Mitgliedsstaates zu ergründen, bevor die Entscheidung, nach welchem Recht die EWIV gegründet werden soll, getroffen werden kann.

Der Zweck der EWIV

Zweck der EWIV in der deutschen Variante ist es, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu unterstützen oder zu entwickeln sowie die Ergebnisse der Tätigkeit qualitativ zu verbessern oder quantitativ zu steigern (Art. 3 Abs. 3 S. 1 der Verordnung). Sie füllt daher eine reine Hilfsfunktion aus. Allerdings gestatten die francophonen Mitgliedstaaten auch das Tätigwerden im nicht kommerziellen Bereich und gehen damit über den ursprünglichen Regelungszweck hinaus.

Die Erwirtschaftung eigener Gewinne ist der EWIV grundsätzlich nicht untersagt, jedoch darf die Gewinnerzielung nicht Ziel sein, muss also den Einzelinteressen gegenüber von untergeordneter Bedeutung sein.

Daneben schränkt die Verordnung selbst die möglichen Handlungsweisen der EWIV weiter ein. So verbietet sie der EWIV u.a.

  • die mittelbare oder unmittelbare Ausübung der Leitungs- und Kontrollmacht bzgl. der Tätigkeiten ihrer Mitglieder oder bzgl. der Tätigkeiten eines anderen Unternehmens (Konzernleitungsverbot)

  • das Halten von Aktien oder Anteilen im weitesten Sinne an den Mitgliedsunternehmen der EWIV (Holdingverbot)

  • mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen (modifiziertes Beschäftigungsverbot)

  • die Mitgliedschaft in einer anderen EWIV (Beteiligungsverbot)

  • dass sie nur zum Zwecke der Gewährung eines Darlehens zu Gunsten einer Leitungsperson des Mitgliedsunternehmens oder den damit verbundenen Personen tätig wird, soweit dieses Rechtsgeschäft nach den für das Mitgliedsunternehmen geltenden Gesetzen einer Beschränkung oder Kontrolle unterliegt.

Verstößt die EWIV schon im Rahmen der Gründung gegen eines dieser Verbote, wird die Eintragung abgelehnt. Wird ein Verstoß erst im Verlaufe der Tätigkeit festgestellt, so kann das zuständige Gericht auf Antrag jedes Beteiligten oder der zuständigen Behörde die Auflösung der Vereinigung verfügen.

Steuerrecht

Die EWIV selbst muss ihre Gewinne an die Mitglieder weitergeben, welche die Gewinne dann als eigene versteuern.

Die EWIV ist weder körperschaft- noch gewerbeertragsteuerpflichtig. In Deutschland kommt hinzu, dass sie in der Regel auch keine Bilanzpflicht trifft. Daher ist die EWIV nur umsatzsteuer-, sofern nicht hiervon befreit, und lohnsteuerpflichtig.

Vor- und Nachteile der EWIV

Neben den bereits erwähnten Vorteilen stellt die EWIV eine flexible und unbürokratische Rechtsform dar, in der nur wenige Sachverhalte vorab geregelt sind und in der unternehmerische Entscheidungen eher ad hoc getroffen werden können. Dabei bleiben die Mitglieder hinsichtlich ihrer eigenen Tätigkeit rechtlich selbständig.

Als Schwachstelle der EWIV wird hingegen regelmäßig die umfassende Beschränkung der möglichen Gesellschaftszwecke und tatsächlichen Handlungsoptionen gesehen. Der daraus folgende Charakter als weitgehendes Hilfsorgan und das dazugehörige Verbot, eigene Gewinne zu erwirtschaften werden daher auch als Hauptgründe für die vermeintlich nicht besonders große Zahl gegründeter EWIV angeführt.

Auch die sehr uneinheitliche Darstellung der Durchführungsgesetze erschwert die rechtsvergleichende Arbeit und führt aufgrund der Tatsache, dass die Gesetze unterschiedliche Regelungsgehalte haben, zu Rechtsunsicherheit.

Ein weiteres Problem ergibt sich aus dem EG-Vertrag selbst. Gem. Art. 81 sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Verhaltensweisen verboten. Nun ist es aber gerade dem Wesen der EWIV immanent, dass die im Rahmen des Gründungsvertrages getroffenen Absprachen zwischen den aus mindestens zwei Mitgliedsstaaten kommenden Parteien sich auf Maßnamen zur Förderung der Interessen der Mitglieder beziehen, welche regelmäßig wirtschaftlicher Natur sind. Damit bewegt sich die EWIV bereits im Bereich des Art. 81 EGV, der unzulässige Absprachen für nichtig erklärt. Zwar gibt es grundsätzlich eine Freistellungsmöglichkeit von dieser Beschränkung, eine solche ist bislang in genereller Weise aber noch nicht erfolgt. Folglich darf die Förderung der Interessen sich weder negativ auf die anderen Marktteilnehmer auswirken, noch den Wettbewerb beschränken.

Kritisch betrachtet wird auch, dass es natürlichen und juristischen Personen aus dem EU-Binnenmarkt vorbehalten ist, eine EWIV zu gründen, weshalb mögliche Gründer aus Drittstaaten von der Mitgliedschaft in einer EWIV von vornherein ausgeschlossen sind. Allerdings ist eine "assoziierte Mitgliedschaft" möglich. Diese führt jedoch zu keiner vollwertigen Mitgliedschaft, da solche Mitglieder nicht am Gründungsverfahren zu beteiligen und in der Mitgliederversammlung vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

 

Berlin, November 2002

C.O.X. Steuerberatungs- & Treuhandgesellschaft mbH
Steuerberatung mit den Schwerpunkten:
Gemeinnützigkeit, Ausländersteuer, Künstler, Non Profit
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