Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten
hängt allein von der tatsächlichen Verwendung des Darlehens ab
Schuldzinsen sind nur dann
als Werbungskosten abziehbar, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind,
das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Maßgeblich ist die tatsächliche
Verwendung der Darlehensmittel für ein bestimmtes Wirtschaftsgut. Die bloße
gedankliche Zuordnung des Darlehens durch den Steuerzahler reicht nicht. Erwirbt
ein Steuerzahler eine bestimmte Beteiligung zunächst mittels eines
Überziehungskredits, den er kurz darauf durch Eigenmittel vollständig
zurückführt, fehlt für danach aufgenommene Darlehen der zum Schuldzinsenabzug
erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Erwerb.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs)
Anlage EÜR ist zwingend abzugeben
Unternehmer, die ihren Gewinn
mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sollen die Daten „nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz“ durch Datenfernübertragung übermitteln bzw. in der
Vergangenheit auch in Papierform (Anlage EÜR) beim Finanzamt einreichen, wenn
die Nichtbeanstandungsgrenze von 17.500 € überschritten worden ist.
Gegen die Abgabe dieser
Anlage EÜR hatten sich Steuerbürger gewehrt, u. a., weil die Vorschrift nicht im
Einkommensteuergesetz, sondern in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
geregelt ist.
Der Bundesfinanzhof hat
nunmehr klargestellt, dass die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR verhältnismäßig
ist und für die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geeignet ist. Die
Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR war auch nicht so wesentlich, dass
sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen.
Besteuerung einer Erwerbsminderungsrente
Der Bundesfinanzhof hat
erneut entschieden, dass die seit Geltung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG)
geleisteten Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit ebenso wie von dieser Versicherung geleistete Altersrenten
nachgelagert zu besteuern sind. Nach der ab 2005 geltenden Neuregelung der
Rentenbesteuerung durch das AltEinkG ist nicht maßgeblich, ob Rentenzahlungen
lebenslänglich oder als abgekürzte Leibrente nur zeitlich befristet zu erbringen
sind. Entscheidend ist allein, dass es sich um Renten im Bereich der sog.
Basisversorgung des gesetzlichen Drei-Schichten-Modells handelt.
Nicht entscheidend ist, ob
die Erwerbsminderungsrente im konkreten Einzelfall auf im Geltungsbereich des
AltEinkG geleisteten und damit in erhöhtem Umfang abziehbaren
Altersvorsorgeaufwendungen beruht. Allerdings muss gewährleistet sein, dass das
Verbot der doppelten Besteuerung beachtet ist. Die Besteuerung der
Erwerbsminderungsrente ist aus diesem Grund nur insoweit verfassungsrechtlich
zulässig, als die Rente auf nicht der Besteuerung unterworfenen
Beitragszahlungen beruht. Dies ist insoweit der Fall, als die Beitragszahlungen
steuerfrei waren oder sie steuermindernd geltend gemacht werden konnten.
Dass sich durch die
Umstellung der Besteuerung der Erwerbsminderungsrente von der bis einschließlich
2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung zum ab dem Veranlagungszeitraum 2005
anzusetzenden Besteuerungsanteil im Einzelfall eine erhebliche steuerliche
Mehrbelastung ergeben kann, begründet keinen Verfassungsverstoß, insbesondere
ist der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
Eine
Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch bei kurzfristig kündbarem Mietvertrag
vor
Eine Unternehmerin betrieb in
ihr gehörenden Geschäftsräumen ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln. Sie
veräußerte den Warenbestand und die Ladeneinrichtung ohne Ausweis von
Umsatzsteuer. Parallel dazu vermietete sie die Geschäftsräume, in denen die
Geschäftstätigkeit ausgeübt worden war, auf unbestimmte Zeit an den Erwerber.
Der Mietvertrag konnte kurzfristig von beiden Seiten gekündigt werden.
Bislang hatten
Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung die Vermietung der Geschäftsgrundlagen nur
bei einer langfristigen Vermietung, ca. 8 bis 10 Jahre, ausreichen lassen.
Der Europäische Gerichtshof
nahm davon nun Abstand.
Die Möglichkeit, einen
Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kurzfristig zu kündigen, lässt nicht
automatisch den Schluss zu, dass der Erwerber beabsichtigte, den übertragenen
Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil sofort abzuwickeln. Deshalb ist die
Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines
Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den
Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien
kurzfristig kündbaren Vertrags, eine Übertragung eines Gesamt- oder
Teilvermögens im Sinne dieser Bestimmung, sofern die übertragenen Sachen
hinreichen, damit der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit
dauerhaft fortführen kann.
Einkommensteuerermäßigung durch gewerbesteuerpflichtige Einkünfte
Soweit im zu versteuernden
Einkommen gewerbliche Einkünfte enthalten sind, kann die tarifliche
Einkommensteuer zu ermäßigen sein. Sie mindert sich um das 3,8-fache des
Gewerbesteuermessbetrags. Gewerbliche Einkünfte sind die der Gewerbesteuer
unterliegenden Gewinne eines Einzelunternehmers oder Gewinnanteile aus der
unmittelbaren Beteiligung an Mitunternehmerschaften. Gewinnanteile aus der
Beteiligung an Kapitalgesellschaften sind nicht begünstigt.
Bei Anwendung dieser
Gesetzeslage war zu klären, ob bei einer X-GmbH & Co. KG die Gewinnanteile aus
ihrer Beteiligung als atypisch still beteiligte Gesellschafterin an einer Y-GmbH
in die Berechnung der Steuerermäßigung einzubeziehen waren. Die fraglichen
Gewinnanteile der Y-GmbH resultierten wiederum aus den Gewinnanteilen an einer
Z-GmbH & Co. KG.
Der Bundesfinanzhof lehnte
die Berücksichtigung der Gewinnanteile der Y-GmbH aus deren Beteiligung an der
Z-GmbH & Co. KG bei der Feststellung der Steuerermäßigung bei der
X-GmbH & Co. KG ab. Berücksichtigungsfähig sind lediglich anteilige
Gewerbesteuermessbeträge aus der unmittelbaren Beteiligung an einer
Mitunternehmerschaft. Der X-GmbH & Co. KG waren aber aus ihrer Beteiligung an
der Y-GmbH keine Anteile an deren Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen, auch wenn
die Gewinne der Y-GmbH aus ihren mitunternehmerischen Beteiligungen resultieren.
Die Zurechnung der Gewinnanteile von der Z-GmbH & Co. KG bei der Y-GmbH führte
nur indirekt zur Berücksichtigung bei der X-GmbH & Co. KG. Es handelt sich damit
um eine nicht berücksichtigungsfähige mittelbare Gewinnzurechnung.
Der Fall wäre anders zu
beurteilen, wenn die X-GmbH & Co. KG unmittelbar an der Z-GmbH & Co. KG
beteiligt gewesen wäre. Es lägen dann die Voraussetzungen einer unmittelbaren
Beteiligung vor. Dies hätte zu einer Berücksichtigung der
Gewerbesteuermessbeträge der Z-GmbH & Co. KG bei der Feststellung der
Steuerermäßigung für einkommensteuerliche Zwecke bei der X-GmbH & Co. KG
geführt.
Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers für Unfallschaden an seinem Fahrzeug
Wenn eine Klinik einen bei
ihr angestellten, in Rufbereitschaft befindlichen Arzt auffordert, zur
Behandlung eines Notfalls in der Klinik zu erscheinen, kann der Arzt, wenn er
für die Fahrt von seinem Wohnort dorthin einen eigenen Pkw benutzt und auf der
Fahrt einen Unfallschaden erleidet, Ersatz des Schadens von der Klinik
verlangen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Oberarztes
entschieden, der aufgrund von Glatteis einen Blechschaden an seinem Fahrzeug
erlitten hatte.
Dem abgerufenen Arzt stehe es
bei einem Notfall nicht frei, wie er sich zu seiner Arbeitsstätte begibt.
Vielmehr sei er verpflichtet, dies in einer Weise zu tun, dass er diese
innerhalb einer den Arbeitseinsatz nicht gefährdenden Zeit erreicht. Er müsse
sich also regelmäßig auf dem schnellstmöglichen Wege dorthin begeben. Damit
unterscheide sich der Weg zur Arbeitsstelle während einer Rufbereitschaft
grundlegend von dem allgemeinen Weg zur Arbeit, bei dem den Arbeitgeber
normalerweise keine Pflicht zum Ersatz von Unfallschäden trifft.
Gehaltszahlungen binnen drei Monaten vor Insolvenzeröffnung unanfechtbar
Der Insolvenzverwalter kann
Lohnzahlungen der letzten drei Monate vor der Insolvenz des Arbeitgebers nicht
in jedem Fall anfechten. Dienten die Zahlungen wie üblich der Vergütung der vom
Arbeitnehmer in den vorangegangenen Monaten erbrachten Arbeitsleistung,
unterliegen sie als Bargeschäft wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der
Gegenleistung nicht der Insolvenzanfechtung. Aus mehrmonatigen
Gehaltsrückständen im Vorfeld der Insolvenz lässt sich auch nicht ohne Weiteres
auf die für eine Anfechtbarkeit erforderliche Kenntnis der Arbeitnehmer von der
Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers schließen. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn sie keinen Einblick in die Finanzbuchhaltung haben.
(Quelle: Urteil des
Bundesarbeitsgerichts)
Gesetzgeber kassiert Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Kosten für berufliche
Erstausbildung und Erststudium nach Schulabschluss nur als Sonderausgaben
abziehbar
Der Bundesfinanzhof hatte in
mehreren Entscheidungen die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und
für ein Erststudium nach Schulabschluss zum Werbungskostenabzug zugelassen, wenn
die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit diente und die
Aufwendungen von den Betroffenen (also z. B. nicht von den Eltern) selbst
bezahlt wurden.
Durch Änderung des Gesetzes
sind die steuerzahlerfreundlichen Entscheidungen kassiert worden. Deshalb können
Berufsausbildungskosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein
Erststudium nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Der
Höchstbetrag wurde zum 1.1.2012 von 4.000 € auf 6.000 € angehoben.
Grenze für Ist-Versteuerung wird dauerhaft bei 500.000 € belassen
Einem Unternehmer, auch, wenn
er buchführungspflichtig ist, wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer nicht
nach vereinbarten (Soll-Versteuerung), sondern nach vereinnahmten Entgelten
(Ist-Versteuerung) zu berechnen, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat. Vorteil für den Unternehmer
ist, dass er seine Umsätze erst bei Eingang versteuern muss. Die Vorsteuer kann
er dagegen abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, auch wenn diese
noch nicht bezahlt ist.
Die Umsatzgrenze von
500.000 € war zum 1. Juli 2009 eingeführt worden und galt bis zum
31. Dezember 2011. Diese Befristung ist nun dauerhaft aufgehoben worden. Beim
Übergang auf die Ist-Versteuerung ist zu beachten, dass alle Umsätze erfasst
werden.
Hygienische Leistungen durch Ärzte umsatzsteuerfrei
Infektionshygienische
Leistungen, die ein Arzt für Krankenhäuser erbringt, sind von der Umsatzsteuer
befreit, auch wenn hier kein konkreter Bezug zu einem Krankheitsfall besteht.
Für die Steuerfreiheit
ärztlicher Heilbehandlungen kommt es nicht darauf an, dass der Arzt unmittelbar
gegenüber Patienten tätig wird. Ausreichend ist, dass die Leistung des Arztes
Teil einer Gesamtleistung ist, die z. B. ein Krankenhaus gegenüber seinen
Patienten erbringt. Mit Infektionshygienischen Maßnahmen erfüllen Krankenhäuser
ihre Verpflichtungen, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz ergeben.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs)
In
einer GbR kann auch Stimmenmehrheit zu einer personellen Verflechtung im Sinne
einer Betriebsaufspaltung führen
Eine Betriebsaufspaltung
liegt dann vor, wenn ein Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an
ein Betriebsunternehmen vermietet und die beiden Unternehmen personell
verflochten sind. In diesem Fall sind die Mieteinkünfte gewerbesteuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof hatte jetzt über die personelle Verflechtung in folgendem
Fall zu entscheiden:
Eine A-Genossenschaft war zu
99 % und die B GmbH zu 1 % an der X GbR beteiligt, die ein Grundstück an eine
Genossenschaft vermietete. Die alleinige Geschäftsführungs- und
Vertretungsbefugnis der X GbR stand grundsätzlich der B GmbH zu. Zu
Rechtshandlungen bezüglich des Grundstücks aber waren A und B nur gemeinsam
berechtigt. Bei Uneinigkeit sollte die einfache Stimmenmehrheit entscheiden. Das
Finanzamt sah in dieser Konstellation eine Betriebsaufspaltung.
Das Gericht schloss sich der
Auffassung des Finanzamts an, weil die Genossenschaft die Stimmenmehrheit
bezüglich der Rechtshandlungen über das Grundstück hatte. Es war auch
unerheblich, dass die A eine Genossenschaft war.
Innergemeinschaftliche Lieferung unterliegt der Umsatzsteuer, wenn sich der
Lieferer wissentlich an einer Steuerhinterziehung des Abnehmers beteiligt
Innergemeinschaftliche
Lieferungen sind von Gesetzes wegen umsatzsteuerfrei. Sie unterliegen beim
Erwerber als innergemeinschaftlicher Erwerb der Umsatzsteuer.
Weiß der leistende
Unternehmer, dass der Erwerber im Bestimmungsland falsche Angaben macht, um eine
Besteuerung als innergemeinschaftlichen Erwerb zu vermeiden, unterliegt die
Lieferung der Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob die objektiven
Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Verbringen eines
Gegenstands in einen anderen EU-Mitgliedstaat) erfüllt sind.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs)
Jahresabschluss 2010 zum 31.12.2011 veröffentlicht?
Für Geschäftsjahre, die nach
dem 31.12.2009 begonnen hatten, endete am 31.12.2011 die Frist zur
Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer
GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag mussten diese Unternehmen ihren
Jahresabschluss 2010 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.
Kapitalgesellschaften müssen
nach Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit
Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.
Das Bundesamt für Justiz wird
die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern,
den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2009 begonnene Geschäftsjahre innerhalb
von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung
ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung
nicht erlassen bzw. angerechnet wird.
Das Ordnungsgeld beträgt bei
erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn nicht
veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 €
betragen.
Keine
Überentnahme durch andere betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines
Wirtschaftsguts
Eine Überentnahme ist der
Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des
Wirtschaftsjahres übersteigen. In diesem Falle sind Schuldzinsen bei Einzel- und
Personenunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich nur beschränkt
abzugsfähig. Über das Vorliegen einer Entnahme hatte der Bundesfinanzhof jetzt
in folgendem Fall zu entscheiden.
V war einziger Kommanditist
der A GmbH & Co. KG, gleichzeitig Alleingesellschafter der persönlich haftenden
Gesellschafterin B GmbH und Alleineigentümer verschiedener Grundstücke, die er
an die A verpachtet hatte. Die Grundstücke gehörten deshalb zu seinem
Sonderbetriebsvermögen. V schenkte jeweils 20 % seines Kommanditanteils, seines
Anteils an der B GmbH sowie seiner verpachteten Grundstücke seinen beiden
Kindern. Die hierdurch entstandene K GbR vermietete die Grundstücke weiterhin an
die A. Durch die Beteiligung der Kinder konnten die verpachteten Grundstücke
nicht mehr als Sonderbetriebsvermögen des V behandelt werden, sondern es lag
eine sog. mitunternehmerische Betriebsaufspaltung zwischen K und A vor. Die K
musste die Grundstücke in ihre Bilanz zu Buchwerten aufnehmen. Das Finanzamt
wertete die Übertragung der Vermögensgegenstände als Entnahme des V aus dem
steuerlichen Betriebsvermögen der A. Dadurch ergab sich eine Überentnahme und
das Finanzamt beschränkte den Schuldzinsenabzug.
Das Gericht entschied, dass
die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung keine Entnahme ist. Die A konnte
ihre Schuldzinsen deshalb voll abziehen.
Kindergeld: Semestergebühren sind von Einkünften abzuziehen
Die Familienkasse lehnte
einen Antrag auf Kindergeld ab, weil es die Semestergebühren nicht zum Abzug
zuließ und der Jahresgrenzbetrag von damals 7.680 € überschritten wurde.
Der Bundesfinanzhof sah die
Semestergebühren als insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen an, sodass
der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten und Kindergeld zu gewähren war.
Hinweis:
Ab dem 1.1.2012 spielt die Höhe der Einkünfte eines Kindes keine Rolle mehr.
Krankengeldanspruch: Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums
Eine Arbeitnehmerin bezog
seit 2004 wegen einer Herzkranzgefäßerkrankung und im Jahr 2005 aufgrund einer
Handverletzung Krankengeld. Anschließend bestand eine Arbeitsunfähigkeit sowohl
wegen der Handverletzung als auch wegen der Herzerkrankung. Die
Krankengeldzahlung wurde schließlich unter Hinweis auf die abgelaufene
Blockfrist wegen der Herzerkrankung beendet. Die Versicherung erklärte, in
Fällen, in denen zwei Erkrankungen zeitweise nebeneinander Arbeitsunfähigkeit
verursachen, sei die Blockfrist der Ersterkrankung maßgeblich, die
Zweiterkrankung sei als „hinzugetretene“ anzusehen, die die Höchstbezugsdauer
nicht verlängere. Dem widersprach nun das Bundessozialgericht.
Versicherte haben
grundsätzlich zeitlich unbegrenzt Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit
sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär
behandelt werden. Die Leistungsdauer ist auf 78 Wochen begrenzt, wenn dieselbe
Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit begründet. Eine hinzugetretene weitere
Krankheit führt nicht zur Entstehung eines neuen Krankengeldanspruchs und
bewirkt keine Verlängerung der Leistungsdauer.
Für die hier maßgebliche
Handverletzung war die 78-Wochen-Frist noch nicht abgelaufen. Herzerkrankung und
Handverletzung sind nicht Ausdruck eines einheitlichen Grundleidens, es handelt
sich also nicht um dieselbe Erkrankung. Die Handverletzung ist auch keine zur
Herzerkrankung „hinzugetretene Krankheit“, da sie nicht während des Bestehens
der Arbeitsunfähigkeit wegen der Herzerkrankung aufgetreten ist.
Messestandbau ist regelmäßig keine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
Ein polnischer Unternehmer
vermietete Stände auf Messen und Ausstellungen. Er erbrachte seine Tätigkeiten
jedoch vor Umstellung des Dienstleistungsortes auf das Empfängerortprinzip.
Seine Tätigkeit umfasste die vorübergehende Bereitstellung von Ausstellungs- und
Messeständen an Kunden, die Erstellung eines Entwurfs und dessen Visualisierung.
Teilweise beförderte er die Elemente des Standes und montierte am Ort, an dem
die Messe oder Ausstellung stattfand. Die Vergütung für die Bereitstellung der
Stände trat zu dem Entgelt hinzu, das die Aussteller an den Veranstalter des
Ereignisses zahlen, um an diesem teilnehmen zu können. Dieses Entgelt umfasste
insbesondere die Kosten für Versorgungsleistungen, die Infrastruktur und den
Mediendienst. Für die Ausstattung und Errichtung des Standes hingegen war jeder
Aussteller selbst verantwortlich. Die Eintrittsgelder, die bei bestimmten Messen
oder Ausstellungen von den Besuchern verlangt wurden, flossen ausschließlich
deren Veranstaltern zu.
Der Europäische Gerichtshof
entschied: Eine Dienstleistung, die darin besteht, für Kunden, die ihre Waren
oder Dienstleistungen auf Messen und Ausstellungen vorstellen, einen Messe- oder
Ausstellungsstand zu entwerfen, vorübergehend bereitzustellen und
gegebenenfalls, zu befördern und aufzustellen ist,
-
eine Werbeleistung, wenn
der betreffende Stand für Werbezwecke entworfen oder verwendet wird, oder
-
eine Leistung im
Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, wenn der betreffende Stand für eine
bestimmte Messe oder Ausstellung zu einem Thema aus dem Bereich der Kultur,
der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung
oder einem ähnlichen Gebiet entworfen und bereitgestellt wird oder wenn der
Stand einem Modell entspricht, dessen Form, Größe, materielle Beschaffenheit
oder Aussehen vom Veranstalter einer bestimmten Messe oder Ausstellung
festgelegt wurde,
-
eine Vermietung beweglicher
Gegenstände, wenn die entgeltliche vorübergehende Bereitstellung der
materiellen Bestandteile, die den betreffenden Stand bilden, ein bestimmendes
Element dieser Dienstleistung ist.
Nachweis der Vermietungsabsicht für jahrelang leer stehende Wohnung
Soweit Aufwendungen bereits
vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind,
sind diese als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein klar
erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung besteht.
Das Finanzgericht Nürnberg
fordert in einem Urteil den Nachweis der Vermietungsabsicht bei einer jahrelang
leer stehenden Wohnung. Erforderlich ist der endgültige Entschluss, durch
Vermieten Einkünfte zu erzielen. Diese Entscheidung darf später nicht wieder
aufgegeben werden. Der endgültige Entschluss zur Vermietung ist anhand
objektiver Umstände zu belegen. Derartige Umstände können ernsthafte und
nachhaltige Vermietungsbemühungen sein. Als Nachweis der Vermietungsabsicht
reichen Kontaktaufnahmen auf Zeitungsanzeigen von Mietsuchenden nicht. Das
Gericht fordert größere Anstrengungen zur Vermietung, z. B. die Einschaltung
eines Maklers oder selbst Anzeigenaufgabe in verschiedenen Tageszeitungen oder
Anzeigenblätter.
Der Bundesfinanzhof muss
abschließend entscheiden.
Pflichtmitgliedschaft in IHK und Berufskammer zulässig
Eine Pflichtmitgliedschaft
sowohl in der Industrie- und Handelskammer wie auch in einer Kammer freier
Berufe ist zulässig und auch mit Verfassungs- und EU-Recht vereinbar.
Die diesbezügliche
Beitragsregelung im IHK-Gesetz geht davon aus, dass Zugehörige einer Kammer
freier Berufe auch Kammerzugehörige der IHK sein können. Die doppelte
Pflichtmitgliedschaft ist auch mit dem Verfassungsrecht vereinbar, weil beide
Kammern unterschiedliche legitime öffentliche Aufgaben verfolgen. Ein Verstoß
gegen EU-Recht, konkret gegen die Niederlassungsfreiheit liegt nicht vor, weil
kein grenzüberschreitender Bezug gegeben ist und mit der Pflichtmitgliedschaft
keine Wettbewerbsnachteile inländischer und ausländischer Unternehmer verbunden
sind.
(Quelle: Urteil des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts)
Privates Veräußerungsgeschäft bei einem Grundstück, wenn dies zwischenzeitlich
im Betriebsvermögen gehalten wird
Gewinne aus der Veräußerung
eines Grundstücks werden als private Veräußerungsgeschäfte besteuert, wenn
zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 10 Jahre liegen. Wurde dieses
Grundstück innerhalb des 10‑Jahreszeitraums zeitweise im Betriebsvermögen
gehalten, ändert dies nichts an der Steuerpflicht.
Der Veräußerungsgewinn ist in
einem solchen Fall um den betrieblich zu erfassenden Veräußerungsgewinn zu
mindern. Dies ist in der Regel der Unterschiedsbetrag zwischen Einlage- und
Entnahmewert.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs)
Rechnungsabgrenzung bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen
Bilanzierende haben für
Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit
nach diesem Tag darstellen, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
Vereinbart ein Unternehmer bei Aufnahme eines Darlehens jährlich fallende
Zinssätze, muss er zu Beginn der Vertragslaufzeit einen aktiven
Rechnungsabgrenzungsposten bilden, wenn er im Falle einer vorzeitigen
Vertragsbeendigung die anteilige Erstattung der bereits gezahlten Zinsen
verlangen kann. Die anfänglich hohen Zinsen sind dann zum Teil ‑ nämlich soweit
sie den auf die gesamte Vertragslaufzeit entfallenen rechnerischen
Durchschnittssatz übersteigen ‑ als Vorleistung für die Überlassung des
Darlehens in der restlichen Laufzeit anzusehen.
Hat der Unternehmer einen
solchen Erstattungsanspruch nicht, ist ausnahmsweise trotzdem ein
Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, wenn das Darlehensverhältnis nur aus
wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür
fehlen, dass die Vertragsparteien der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung
durch eine solche Kündigung mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen
haben.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs)
Stadtrundfahrten unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie im
genehmigten Linienverkehr erfolgen
Stadtrundfahrten zu
Sehenswürdigkeiten unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Voraussetzung
ist, dass sie im genehmigten Linienverkehr erfolgen. Dies setzt eine zwischen
bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung
voraus. Ist dem Betreiber von Stadtrundfahrten eine entsprechende
straßenverkehrsrechtliche Genehmigung erteilt worden, ist diese im Regelfall für
die umsatzsteuerliche Beurteilung bindend.
Umfasst das Entgelt für die
Stadtrundfahrt auch Eintrittsgelder zum Besuch von Sehenswürdigkeiten oder zur
Teilnahme an Führungen, liegen zwei selbstständige Leistungen vor. Letztere
unterliegen dem Regelsteuersatz. Das hierauf entfallende Entgelt ist ggfs. im
Schätzungsweg zu ermitteln.
(Quelle: Urteil des
Bundesfinanzhofs)
Steuerabzug vom Vergütungsschuldner von den Einnahmen für beschränkt
Steuerpflichtige aus der Verwertung von Rechten
Die Einkommensteuer wird bei
beschränkt Steuerpflichtigen in bestimmten Fällen durch einen Steuerabzug von
den Einnahmen vorgenommen. Dazu gehören auch Vergütungen aus der Überlassung von
Rechten. Schuldner der einzubehaltenden Steuerbeträge ist der inländische
Vergütungsschuldner.
Fraglich war, ob der
Steuerabzugsbetrag von den Bruttoeinnahmen zu berechnen ist oder mit den
Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Ausgaben die
Bemessungsgrundlage mindern. Dem lag der nachfolgend verkürzt geschilderte Fall
zu Grunde:
Die inländische GmbH zahlte
an eine niederländische BV Lizenzvergütungen für das Recht, in einem
abgegrenzten Gebiet in der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Automaten
aufstellen und betreiben zu dürfen. Die niederländische BV war
Unterlizenznehmerin einer in Großbritannien ansässigen Ltd. und hatte den
größten Teil ihrer Lizenzeinnahmen als Lizenzgebühr an die Ltd. abzuführen.
Bemessungsgrundlage des von der deutschen GmbH vorzunehmenden Steuerabzugs war
nach Auffassung der Finanzbehörde die an die niederländische BV zu zahlende
Lizenzgebühr. Ein Abzug der von der BV an die Ltd. zu zahlenden
Unterlizenzgebühren wurde als unzulässig angesehen. Die deutsche GmbH war als
Schuldnerin der Lizenzvergütungen gegenüber der niederländischen BV und damit
gleichzeitig als Schuldnerin der Abzugssteuer um die Klärung der Streitfrage
bemüht.
Der Bundesfinanzhof
bestätigte die Auffassung der deutschen GmbH. Unmittelbar mit den Einnahmen im
Zusammenhang stehende Betriebsausgaben sind entgegen dem gesetzlichen
Regelungswortlaut zu berücksichtigen. Das folgt aus dem Vorrang des Rechts der
Europäischen Gemeinschaften gegenüber dem nationalen Recht.
Umsatzsteuerliche Organschaft nur bei Personalunion der Geschäftsführung
Grundsätzlich ist jedes
rechtlich selbstständige Unternehmen ein steuerliches Subjekt im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes. Wenn aber eine juristische Person nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein
anderes Unternehmen (sog. Organträger) eingegliedert ist, liegt eine Organschaft
vor. In diesem Falle ist die juristische Person als Organgesellschaft nicht
selbstständig, sondern Teil des umsatzsteuerlichen Unternehmens des
Organträgers. Deshalb sind beispielsweise die Umsätze zwischen Organträger und
Organgesellschaft nicht umsatzsteuerbar und der Organträger ist Steuerschuldner
der Umsätze der Organgesellschaft.
Der Bundesfinanzhof hatte
jetzt über die Frage der organisatorischen Eingliederung bei folgender
Konstellation zu entscheiden: An der X GmbH waren die A GmbH zu 51 % und Herr B
zu 49 % beteiligt. Geschäftsführer der A war Herr C, Geschäftsführer der X war
Herr B, der auch Prokurist der A war.
Das Gericht entschied, dass
die X zwar finanziell, aber nicht organisatorisch in die A eingegliedert war,
weil B nicht gleichzeitig Geschäftsführer der A war. Durch die organisatorische
Eingliederung soll sichergestellt werden, dass der Wille des Organträgers in der
Organgesellschaft durchgesetzt wird. Dies ist nur durch die Personalunion der
Geschäftsführung gewährleistet. Dass B Prokurist der A war, reichte nicht aus,
weil ein Prokurist nicht die Befugnisse eines Geschäftsführers hat.
Verfassungsmäßigkeit der ab 1. Januar 2009 geltenden Erbschaftsteuer wird
geprüft
Der Bundesfinanzhof hat in
einem anhängigen Verfahren zur Erbschaftsteuer das Bundesministerium der
Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Das Gericht will prüfen, ob
folgende Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar
sind:
-
Das Erbschaftsteuergesetz
wurde zunächst Ende 2008 reformiert und im Dezember 2009 noch einmal
nachgebessert. Dadurch werden nur im Jahr 2009 - maßgeblich ist der Zeitpunkt
der Steuerentstehung - Personen der Steuerklasse II und III gleichgestellt. Ab
2010 werden diese Personen wieder unterschiedlichen Steuersätzen unterworfen
und Personen der Steuerklasse II - wie schon bis 2008 - gegenüber Personen der
Steuerklasse III besser gestellt.
-
Durch bloße Rechtsformwahl
bzw. durch Willkürung von Betriebsvermögen kann der Anfall von Erbschaftsteuer
unter bestimmten Bedingungen verhindert werden, ohne dass es auf eine
Gemeinwohlverpflichtung und Gemeinwohlbindung des erworbenen Vermögens
ankommt. So könnte zum Beispiel ein Steuerzahler ein bisher privates
Festgeldkonto in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten
Personengesellschaft einlegen bzw. in eine GmbH (Beteiligung unmittelbar mehr
als 25 %) einbringen und dadurch von den Vergünstigungen für die Vererbung von
Betriebsvermögen profitieren. Zu bedenken ist aber, dass Steuerentlastungen
nur bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gründe des Gemeinwohls und die
vollständige Verschonung bestimmter Gegenstände von der Besteuerung nur im
Ausnahmefall gewährt werden dürfen.
Sollte der Bundesfinanzhof
nach der Prüfung der Regelungen von deren Verfassungswidrigkeit überzeugt sein,
wird er die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines pflichtgemäßen qualifizierten
Zeugnisses
Haben sich ein Arbeitgeber
und sein Arbeitnehmer in einem Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht darauf
verständigt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entsprechend einem vom
Arbeitnehmer gefertigten Entwurf ein „pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis“
erteilt, so braucht der Arbeitgeber den Entwurf des Arbeitnehmers nicht ohne
jede Änderung zu übernehmen. Vielmehr darf der Arbeitgeber in einem solchen
Falle prüfen, ob die von dem Arbeitnehmer vorgeschlagenen Formulierungen den
Grundsätzen der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit entsprechen. Soweit dies
nicht der Fall ist, darf der Arbeitgeber den Entwurf abändern. Dies geht aus
einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Versicherungsentschädigung nach Verkehrsunfall bei vorzeitiger Beendigung eines
Leasingvertrags
In einem vom
Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob bei der
vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne
Mehrerlösbeteiligung eine Versicherungsentschädigung dem Leasinggeber oder dem
Leasingnehmer zusteht. Die Versicherungsentschädigung war aufgrund eines
fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers
wegen der Beschädigung des Leasingfahrzeugs auf Totalschadenbasis gezahlt und
vom Leasingnehmer nicht zur Reparatur des Leasingfahrzeugs verwendet worden.
Nach Auffassung des Gerichts
steht die Entschädigung dem Leasinggeber zu. Dies gilt auch insoweit, als die
Versicherungsentschädigung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des
Leasingvertrags noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers
einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt.
Vorsteuerabzug bei Installation einer Photovoltaikanlage
Der Bundesfinanzhof hat in
mehreren Entscheidungen zur Frage des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der
Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) Stellung genommen:
Im ersten Fall hatte der
Eigentümer eines Grundstücks an sein privat genutztes Haus einen Carport
angebaut, der zum Unterstellen des privaten Pkw verwendet wird. Auf der
Dachfläche des Carports installierte er eine PV-Anlage, mit der er Strom
erzeugt, der an einen Energieversorger veräußert wird. Nach der Entscheidung des
Bundesfinanzhofs darf der Eigentümer den Carport insgesamt seinem Unternehmen
zuordnen mit der Folge, dass die gesamten auf die Errichtung des Carports und
der PV-Anlage entfallenden Vorsteuern abgezogen werden können. Voraussetzung
ist, dass die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 %
beträgt. Die unternehmerische Nutzung wird anhand eines Umsatzschlüssels
ermittelt, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch
genutzten inneren Teil des Carports einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der
Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird.
Die private Verwendung des Carports unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der
Umsatzsteuer.
Hier hat sich die
Gesetzeslage ab 2011 entscheidend verändert:
Bei Baumaßnahmen nach dem
31.12.2010 kann nur noch die Vorsteuer aus der Errichtung der PV-Anlage in
voller Höhe abgezogen werden. Die auf die Herstellung des Carports entfallenden
Vorsteuern sind nur noch in Höhe des auf die unternehmerische Nutzung
entfallenden Anteils abzugsfähig.
Im zweiten Fall hatte der
Eigentümer einen Holzschuppen neu errichtet und auf diesem eine PV-Anlage
installiert. Der Holzschuppen selber wurde weder privat noch unternehmerisch
genutzt. Anders als im „Carport-Fall“ konnte der Eigentümer den Holzschuppen
auch in den Jahren vor 2011 nur in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils
seinem Unternehmen zuordnen. In Höhe dieses Nutzungsanteils kann er den
Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens geltend machen.
Im dritten Fall hatte der
Eigentümer das Dach einer bestehenden, nicht genutzten Scheune neu eindecken
lassen und anschließend auf der Südseite eine PV-Anlage errichtet. Der
Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der Eigentümer die auf die
Neueindeckung des Dachs entfallende Vorsteuer im Verhältnis des
unternehmerischen Nutzungsanteils an der gesamten Scheune abziehen kann.
Hinsichtlich der Ermittlung
des Nutzungsanteils im zweiten und dritten Fall gelten die Ausführungen zum
„Carport-Fall“ entsprechend.
Berlin, Januar 2012
C.O.X. Steuerberatungs-
& Treuhandgesellschaft mbH
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