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Mandantenbriefe / Rundbriefe


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Mandantenbrief Februar 2012

Termine Februar 2012

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

   

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.02.2012

13.02.2012

07.02.2012

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer4

10.02.2012

13.02.2012

07.02.2012

Umsatzsteuer-
Sondervorauszahlung
5

10.02.2012

13.02.2012

07.02.2012

Gewerbesteuer

15.02.2012

20.02.2012

10.02.2012

Grundsteuer

15.02.2012

20.02.2012

10.02.2012

Sozialversicherung6

27.02.2012

entfällt entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5

Vgl. Information „Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen".

6

Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.2.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Termine März 2012

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

   

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

12.03.2012

15.03.2012

09.03.2012

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Gewerbesteuer

12.03.2012

15.03.2012

09.03.2012

Grundsteuer

12.03.2012

15.03.2012

09.03.2012

Umsatzsteuer 4

12.03.2012

15.03.2012

09.03.2012

Sozialversicherung5

28.03.2012

entfällt entfällt

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5

Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.3.2012) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn:

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

  • der Schuldner die Leistung verweigert,

  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2009:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung

01.07. bis 31.12.2009

0,12 %

5,12 %

8,12 %
01.01. bis 30.06.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %
01.07. bis 31.12.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %
01.01. bis 30.06.2011

0,12 %

5,12 %

8,12 %
01.07. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %
01.01. bis 30.06.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

 

Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten hängt allein von der tatsächlichen Verwendung des Darlehens ab

Schuldzinsen sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel für ein bestimmtes Wirtschaftsgut. Die bloße gedankliche Zuordnung des Darlehens durch den Steuerzahler reicht nicht. Erwirbt ein Steuerzahler eine bestimmte Beteiligung zunächst mittels eines Überziehungskredits, den er kurz darauf durch Eigenmittel vollständig zurückführt, fehlt für danach aufgenommene Darlehen der zum Schuldzinsenabzug erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Erwerb.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Anlage EÜR ist zwingend abzugeben

Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sollen die Daten „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz“ durch Datenfernübertragung übermitteln bzw. in der Vergangenheit auch in Papierform (Anlage EÜR) beim Finanzamt einreichen, wenn die Nichtbeanstandungsgrenze von 17.500 € überschritten worden ist.

Gegen die Abgabe dieser Anlage EÜR hatten sich Steuerbürger gewehrt, u. a., weil die Vorschrift nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geregelt ist.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr klargestellt, dass die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR verhältnismäßig ist und für die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geeignet ist. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR war auch nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen.

Besteuerung einer Erwerbsminderungsrente

Der Bundesfinanzhof hat erneut entschieden, dass die seit Geltung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) geleisteten Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ebenso wie von dieser Versicherung geleistete Altersrenten nachgelagert zu besteuern sind. Nach der ab 2005 geltenden Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das AltEinkG ist nicht maßgeblich, ob Rentenzahlungen lebenslänglich oder als abgekürzte Leibrente nur zeitlich befristet zu erbringen sind. Entscheidend ist allein, dass es sich um Renten im Bereich der sog. Basisversorgung des gesetzlichen Drei-Schichten-Modells handelt.

Nicht entscheidend ist, ob die Erwerbsminderungsrente im konkreten Einzelfall auf im Geltungsbereich des AltEinkG geleisteten und damit in erhöhtem Umfang abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen beruht. Allerdings muss gewährleistet sein, dass das Verbot der doppelten Besteuerung beachtet ist. Die Besteuerung der Erwerbsminderungsrente ist aus diesem Grund nur insoweit verfassungsrechtlich zulässig, als die Rente auf nicht der Besteuerung unterworfenen Beitragszahlungen beruht. Dies ist insoweit der Fall, als die Beitragszahlungen steuerfrei waren oder sie steuermindernd geltend gemacht werden konnten.

Dass sich durch die Umstellung der Besteuerung der Erwerbsminderungsrente von der bis einschließlich 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung zum ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzusetzenden Besteuerungsanteil im Einzelfall eine erhebliche steuerliche Mehrbelastung ergeben kann, begründet keinen Verfassungsverstoß, insbesondere ist der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt.

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch bei kurzfristig kündbarem Mietvertrag vor

Eine Unternehmerin betrieb in ihr gehörenden Geschäftsräumen ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln. Sie veräußerte den Warenbestand und die Ladeneinrichtung ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Parallel dazu vermietete sie die Geschäftsräume, in denen die Geschäftstätigkeit ausgeübt worden war, auf unbestimmte Zeit an den Erwerber. Der Mietvertrag konnte kurzfristig von beiden Seiten gekündigt werden.

Bislang hatten Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung die Vermietung der Geschäftsgrundlagen nur bei einer langfristigen Vermietung, ca. 8 bis 10 Jahre, ausreichen lassen.

Der Europäische Gerichtshof nahm davon nun Abstand.

Die Möglichkeit, einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kurzfristig zu kündigen, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass der Erwerber beabsichtigte, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil sofort abzuwickeln. Deshalb ist die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne dieser Bestimmung, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.

Einkommensteuerermäßigung durch gewerbesteuerpflichtige Einkünfte

Soweit im zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte enthalten sind, kann die tarifliche Einkommensteuer zu ermäßigen sein. Sie mindert sich um das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags. Gewerbliche Einkünfte sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne eines Einzelunternehmers oder Gewinnanteile aus der unmittelbaren Beteiligung an Mitunternehmerschaften. Gewinnanteile aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften sind nicht begünstigt.

Bei Anwendung dieser Gesetzeslage war zu klären, ob bei einer X-GmbH & Co. KG die Gewinnanteile aus ihrer Beteiligung als atypisch still beteiligte Gesellschafterin an einer Y-GmbH in die Berechnung der Steuerermäßigung einzubeziehen waren. Die fraglichen Gewinnanteile der Y-GmbH resultierten wiederum aus den Gewinnanteilen an einer Z-GmbH & Co. KG.

Der Bundesfinanzhof lehnte die Berücksichtigung der Gewinnanteile der Y-GmbH aus deren Beteiligung an der Z-GmbH & Co. KG bei der Feststellung der Steuerermäßigung bei der X-GmbH & Co. KG ab. Berücksichtigungsfähig sind lediglich anteilige Gewerbesteuermessbeträge aus der unmittelbaren Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft. Der X-GmbH & Co. KG waren aber aus ihrer Beteiligung an der Y-GmbH keine Anteile an deren Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen, auch wenn die Gewinne der Y-GmbH aus ihren mitunternehmerischen Beteiligungen resultieren. Die Zurechnung der Gewinnanteile von der Z-GmbH & Co. KG bei der Y-GmbH führte nur indirekt zur Berücksichtigung bei der X-GmbH & Co. KG. Es handelt sich damit um eine nicht berücksichtigungsfähige mittelbare Gewinnzurechnung.

Der Fall wäre anders zu beurteilen, wenn die X-GmbH & Co. KG unmittelbar an der Z-GmbH & Co. KG beteiligt gewesen wäre. Es lägen dann die Voraussetzungen einer unmittelbaren Beteiligung vor. Dies hätte zu einer Berücksichtigung der Gewerbesteuermessbeträge der Z-GmbH & Co. KG bei der Feststellung der Steuerermäßigung für einkommensteuerliche Zwecke bei der X-GmbH & Co. KG geführt.

Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers für Unfallschaden an seinem Fahrzeug

Wenn eine Klinik einen bei ihr angestellten, in Rufbereitschaft befindlichen Arzt auffordert, zur Behandlung eines Notfalls in der Klinik zu erscheinen, kann der Arzt, wenn er für die Fahrt von seinem Wohnort dorthin einen eigenen Pkw benutzt und auf der Fahrt einen Unfallschaden erleidet, Ersatz des Schadens von der Klinik verlangen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Oberarztes entschieden, der aufgrund von Glatteis einen Blechschaden an seinem Fahrzeug erlitten hatte.

Dem abgerufenen Arzt stehe es bei einem Notfall nicht frei, wie er sich zu seiner Arbeitsstätte begibt. Vielmehr sei er verpflichtet, dies in einer Weise zu tun, dass er diese innerhalb einer den Arbeitseinsatz nicht gefährdenden Zeit erreicht. Er müsse sich also regelmäßig auf dem schnellstmöglichen Wege dorthin begeben. Damit unterscheide sich der Weg zur Arbeitsstelle während einer Rufbereitschaft grundlegend von dem allgemeinen Weg zur Arbeit, bei dem den Arbeitgeber normalerweise keine Pflicht zum Ersatz von Unfallschäden trifft.

Gehaltszahlungen binnen drei Monaten vor Insolvenzeröffnung unanfechtbar

Der Insolvenzverwalter kann Lohnzahlungen der letzten drei Monate vor der Insolvenz des Arbeitgebers nicht in jedem Fall anfechten. Dienten die Zahlungen wie üblich der Vergütung der vom Arbeitnehmer in den vorangegangenen Monaten erbrachten Arbeitsleistung, unterliegen sie als Bargeschäft wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Gegenleistung nicht der Insolvenzanfechtung. Aus mehrmonatigen Gehaltsrückständen im Vorfeld der Insolvenz lässt sich auch nicht ohne Weiteres auf die für eine Anfechtbarkeit erforderliche Kenntnis der Arbeitnehmer von der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers schließen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie keinen Einblick in die Finanzbuchhaltung haben.
(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)

Gesetzgeber kassiert Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium nach Schulabschluss nur als Sonderausgaben abziehbar

Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Entscheidungen die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss zum Werbungskostenabzug zugelassen, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit diente und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z. B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt wurden.

Durch Änderung des Gesetzes sind die steuerzahlerfreundlichen Entscheidungen kassiert worden. Deshalb können Berufsausbildungskosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag wurde zum 1.1.2012 von 4.000 € auf 6.000 € angehoben.

Grenze für Ist-Versteuerung wird dauerhaft bei 500.000 € belassen

Einem Unternehmer, auch, wenn er buchführungspflichtig ist, wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten (Soll-Versteuerung), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) zu berechnen, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat. Vorteil für den Unternehmer ist, dass er seine Umsätze erst bei Eingang versteuern muss. Die Vorsteuer kann er dagegen abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, auch wenn diese noch nicht bezahlt ist.

Die Umsatzgrenze von 500.000 € war zum 1. Juli 2009 eingeführt worden und galt bis zum 31. Dezember 2011. Diese Befristung ist nun dauerhaft aufgehoben worden. Beim Übergang auf die Ist-Versteuerung ist zu beachten, dass alle Umsätze erfasst werden.

Hygienische Leistungen durch Ärzte umsatzsteuerfrei

Infektionshygienische Leistungen, die ein Arzt für Krankenhäuser erbringt, sind von der Umsatzsteuer befreit, auch wenn hier kein konkreter Bezug zu einem Krankheitsfall besteht.

Für die Steuerfreiheit ärztlicher Heilbehandlungen kommt es nicht darauf an, dass der Arzt unmittelbar gegenüber Patienten tätig wird. Ausreichend ist, dass die Leistung des Arztes Teil einer Gesamtleistung ist, die z. B. ein Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbringt. Mit Infektionshygienischen Maßnahmen erfüllen Krankenhäuser ihre Verpflichtungen, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz ergeben.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

In einer GbR kann auch Stimmenmehrheit zu einer personellen Verflechtung im Sinne einer Betriebsaufspaltung führen

Eine Betriebsaufspaltung liegt dann vor, wenn ein Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an ein Betriebsunternehmen vermietet und die beiden Unternehmen personell verflochten sind. In diesem Fall sind die Mieteinkünfte gewerbesteuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt über die personelle Verflechtung in folgendem Fall zu entscheiden:

Eine A-Genossenschaft war zu 99 % und die B GmbH zu 1 % an der X GbR beteiligt, die ein Grundstück an eine Genossenschaft vermietete. Die alleinige Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der X GbR stand grundsätzlich der B GmbH zu. Zu Rechtshandlungen bezüglich des Grundstücks aber waren A und B nur gemeinsam berechtigt. Bei Uneinigkeit sollte die einfache Stimmenmehrheit entscheiden. Das Finanzamt sah in dieser Konstellation eine Betriebsaufspaltung.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an, weil die Genossenschaft die Stimmenmehrheit bezüglich der Rechtshandlungen über das Grundstück hatte. Es war auch unerheblich, dass die A eine Genossenschaft war.

Innergemeinschaftliche Lieferung unterliegt der Umsatzsteuer, wenn sich der Lieferer wissentlich an einer Steuerhinterziehung des Abnehmers beteiligt

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind von Gesetzes wegen umsatzsteuerfrei. Sie unterliegen beim Erwerber als innergemeinschaftlicher Erwerb der Umsatzsteuer.

Weiß der leistende Unternehmer, dass der Erwerber im Bestimmungsland falsche Angaben macht, um eine Besteuerung als innergemeinschaftlichen Erwerb zu vermeiden, unterliegt die Lieferung der Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob die objektiven Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Verbringen eines Gegenstands in einen anderen EU-Mitgliedstaat) erfüllt sind.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Jahresabschluss 2010 zum 31.12.2011 veröffentlicht?

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 begonnen hatten, endete am 31.12.2011 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag mussten diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2010 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.

Kapitalgesellschaften müssen nach Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.

Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2009 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Das Ordnungsgeld beträgt bei erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen.

Keine Überentnahme durch andere betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts

Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. In diesem Falle sind Schuldzinsen bei Einzel- und Personenunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich nur beschränkt abzugsfähig. Über das Vorliegen einer Entnahme hatte der Bundesfinanzhof jetzt in folgendem Fall zu entscheiden.

V war einziger Kommanditist der A GmbH & Co. KG, gleichzeitig Alleingesellschafter der persönlich haftenden Gesellschafterin B GmbH und Alleineigentümer verschiedener Grundstücke, die er an die A verpachtet hatte. Die Grundstücke gehörten deshalb zu seinem Sonderbetriebsvermögen. V schenkte jeweils 20 % seines Kommanditanteils, seines Anteils an der B GmbH sowie seiner verpachteten Grundstücke seinen beiden Kindern. Die hierdurch entstandene K GbR vermietete die Grundstücke weiterhin an die A. Durch die Beteiligung der Kinder konnten die verpachteten Grundstücke nicht mehr als Sonderbetriebsvermögen des V behandelt werden, sondern es lag eine sog. mitunternehmerische Betriebsaufspaltung zwischen K und A vor. Die K musste die Grundstücke in ihre Bilanz zu Buchwerten aufnehmen. Das Finanzamt wertete die Übertragung der Vermögensgegenstände als Entnahme des V aus dem steuerlichen Betriebsvermögen der A. Dadurch ergab sich eine Überentnahme und das Finanzamt beschränkte den Schuldzinsenabzug.

Das Gericht entschied, dass die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung keine Entnahme ist. Die A konnte ihre Schuldzinsen deshalb voll abziehen.

Kindergeld: Semestergebühren sind von Einkünften abzuziehen

Die Familienkasse lehnte einen Antrag auf Kindergeld ab, weil es die Semestergebühren nicht zum Abzug zuließ und der Jahresgrenzbetrag von damals 7.680 € überschritten wurde.

Der Bundesfinanzhof sah die Semestergebühren als insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen an, sodass der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten und Kindergeld zu gewähren war.

Hinweis: Ab dem 1.1.2012 spielt die Höhe der Einkünfte eines Kindes keine Rolle mehr.

Krankengeldanspruch: Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums

Eine Arbeitnehmerin bezog seit 2004 wegen einer Herzkranzgefäßerkrankung und im Jahr 2005 aufgrund einer Handverletzung Krankengeld. Anschließend bestand eine Arbeitsunfähigkeit sowohl wegen der Handverletzung als auch wegen der Herzerkrankung. Die Krankengeldzahlung wurde schließlich unter Hinweis auf die abgelaufene Blockfrist wegen der Herzerkrankung beendet. Die Versicherung erklärte, in Fällen, in denen zwei Erkrankungen zeitweise nebeneinander Arbeitsunfähigkeit verursachen, sei die Blockfrist der Ersterkrankung maßgeblich, die Zweiterkrankung sei als „hinzugetretene“ anzusehen, die die Höchstbezugsdauer nicht verlängere. Dem widersprach nun das Bundessozialgericht.

Versicherte haben grundsätzlich zeitlich unbegrenzt Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Die Leistungsdauer ist auf 78 Wochen begrenzt, wenn dieselbe Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit begründet. Eine hinzugetretene weitere Krankheit führt nicht zur Entstehung eines neuen Krankengeldanspruchs und bewirkt keine Verlängerung der Leistungsdauer.

Für die hier maßgebliche Handverletzung war die 78-Wochen-Frist noch nicht abgelaufen. Herzerkrankung und Handverletzung sind nicht Ausdruck eines einheitlichen Grundleidens, es handelt sich also nicht um dieselbe Erkrankung. Die Handverletzung ist auch keine zur Herzerkrankung „hinzugetretene Krankheit“, da sie nicht während des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit wegen der Herzerkrankung aufgetreten ist.

Messestandbau ist regelmäßig keine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

Ein polnischer Unternehmer vermietete Stände auf Messen und Ausstellungen. Er erbrachte seine Tätigkeiten jedoch vor Umstellung des Dienstleistungsortes auf das Empfängerortprinzip. Seine Tätigkeit umfasste die vorübergehende Bereitstellung von Ausstellungs- und Messeständen an Kunden, die Erstellung eines Entwurfs und dessen Visualisierung. Teilweise beförderte er die Elemente des Standes und montierte am Ort, an dem die Messe oder Ausstellung stattfand. Die Vergütung für die Bereitstellung der Stände trat zu dem Entgelt hinzu, das die Aussteller an den Veranstalter des Ereignisses zahlen, um an diesem teilnehmen zu können. Dieses Entgelt umfasste insbesondere die Kosten für Versorgungsleistungen, die Infrastruktur und den Mediendienst. Für die Ausstattung und Errichtung des Standes hingegen war jeder Aussteller selbst verantwortlich. Die Eintrittsgelder, die bei bestimmten Messen oder Ausstellungen von den Besuchern verlangt wurden, flossen ausschließlich deren Veranstaltern zu.

Der Europäische Gerichtshof entschied: Eine Dienstleistung, die darin besteht, für Kunden, die ihre Waren oder Dienstleistungen auf Messen und Ausstellungen vorstellen, einen Messe- oder Ausstellungsstand zu entwerfen, vorübergehend bereitzustellen und gegebenenfalls, zu befördern und aufzustellen ist,

  • eine Werbeleistung, wenn der betreffende Stand für Werbezwecke entworfen oder verwendet wird, oder

  • eine Leistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, wenn der betreffende Stand für eine bestimmte Messe oder Ausstellung zu einem Thema aus dem Bereich der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder einem ähnlichen Gebiet entworfen und bereitgestellt wird oder wenn der Stand einem Modell entspricht, dessen Form, Größe, materielle Beschaffenheit oder Aussehen vom Veranstalter einer bestimmten Messe oder Ausstellung festgelegt wurde,

  • eine Vermietung beweglicher Gegenstände, wenn die entgeltliche vorübergehende Bereitstellung der materiellen Bestandteile, die den betreffenden Stand bilden, ein bestimmendes Element dieser Dienstleistung ist.

Nachweis der Vermietungsabsicht für jahrelang leer stehende Wohnung

Soweit Aufwendungen bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind, sind diese als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht.

Das Finanzgericht Nürnberg fordert in einem Urteil den Nachweis der Vermietungsabsicht bei einer jahrelang leer stehenden Wohnung. Erforderlich ist der endgültige Entschluss, durch Vermieten Einkünfte zu erzielen. Diese Entscheidung darf später nicht wieder aufgegeben werden. Der endgültige Entschluss zur Vermietung ist anhand objektiver Umstände zu belegen. Derartige Umstände können ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen sein. Als Nachweis der Vermietungsabsicht reichen Kontaktaufnahmen auf Zeitungsanzeigen von Mietsuchenden nicht. Das Gericht fordert größere Anstrengungen zur Vermietung, z. B. die Einschaltung eines Maklers oder selbst Anzeigenaufgabe in verschiedenen Tageszeitungen oder Anzeigenblätter.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Pflichtmitgliedschaft in IHK und Berufskammer zulässig

Eine Pflichtmitgliedschaft sowohl in der Industrie- und Handelskammer wie auch in einer Kammer freier Berufe ist zulässig und auch mit Verfassungs- und EU-Recht vereinbar.

Die diesbezügliche Beitragsregelung im IHK-Gesetz geht davon aus, dass Zugehörige einer Kammer freier Berufe auch Kammerzugehörige der IHK sein können. Die doppelte Pflichtmitgliedschaft ist auch mit dem Verfassungsrecht vereinbar, weil beide Kammern unterschiedliche legitime öffentliche Aufgaben verfolgen. Ein Verstoß gegen EU-Recht, konkret gegen die Niederlassungsfreiheit liegt nicht vor, weil kein grenzüberschreitender Bezug gegeben ist und mit der Pflichtmitgliedschaft keine Wettbewerbsnachteile inländischer und ausländischer Unternehmer verbunden sind.
(Quelle: Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts)

Privates Veräußerungsgeschäft bei einem Grundstück, wenn dies zwischenzeitlich im Betriebsvermögen gehalten wird

Gewinne aus der Veräußerung eines Grundstücks werden als private Veräußerungsgeschäfte besteuert, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 10 Jahre liegen. Wurde dieses Grundstück innerhalb des 10‑Jahreszeitraums zeitweise im Betriebsvermögen gehalten, ändert dies nichts an der Steuerpflicht.

Der Veräußerungsgewinn ist in einem solchen Fall um den betrieblich zu erfassenden Veräußerungsgewinn zu mindern. Dies ist in der Regel der Unterschiedsbetrag zwischen Einlage- und Entnahmewert.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Rechnungsabgrenzung bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen

Bilanzierende haben für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Vereinbart ein Unternehmer bei Aufnahme eines Darlehens jährlich fallende Zinssätze, muss er zu Beginn der Vertragslaufzeit einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, wenn er im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die anteilige Erstattung der bereits gezahlten Zinsen verlangen kann. Die anfänglich hohen Zinsen sind dann zum Teil ‑ nämlich soweit sie den auf die gesamte Vertragslaufzeit entfallenen rechnerischen Durchschnittssatz übersteigen ‑ als Vorleistung für die Überlassung des Darlehens in der restlichen Laufzeit anzusehen.

Hat der Unternehmer einen solchen Erstattungsanspruch nicht, ist ausnahmsweise trotzdem ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung durch eine solche Kündigung mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Stadtrundfahrten unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie im genehmigten Linienverkehr erfolgen

Stadtrundfahrten zu Sehenswürdigkeiten unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Voraussetzung ist, dass sie im genehmigten Linienverkehr erfolgen. Dies setzt eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung voraus. Ist dem Betreiber von Stadtrundfahrten eine entsprechende straßenverkehrsrechtliche Genehmigung erteilt worden, ist diese im Regelfall für die umsatzsteuerliche Beurteilung bindend.

Umfasst das Entgelt für die Stadtrundfahrt auch Eintrittsgelder zum Besuch von Sehenswürdigkeiten oder zur Teilnahme an Führungen, liegen zwei selbstständige Leistungen vor. Letztere unterliegen dem Regelsteuersatz. Das hierauf entfallende Entgelt ist ggfs. im Schätzungsweg zu ermitteln.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Steuerabzug vom Vergütungsschuldner von den Einnahmen für beschränkt Steuerpflichtige aus der Verwertung von Rechten

Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen in bestimmten Fällen durch einen Steuerabzug von den Einnahmen vorgenommen. Dazu gehören auch Vergütungen aus der Überlassung von Rechten. Schuldner der einzubehaltenden Steuerbeträge ist der inländische Vergütungsschuldner.

Fraglich war, ob der Steuerabzugsbetrag von den Bruttoeinnahmen zu berechnen ist oder mit den Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Ausgaben die Bemessungsgrundlage mindern. Dem lag der nachfolgend verkürzt geschilderte Fall zu Grunde:

Die inländische GmbH zahlte an eine niederländische BV Lizenzvergütungen für das Recht, in einem abgegrenzten Gebiet in der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Automaten aufstellen und betreiben zu dürfen. Die niederländische BV war Unterlizenznehmerin einer in Großbritannien ansässigen Ltd. und hatte den größten Teil ihrer Lizenzeinnahmen als Lizenzgebühr an die Ltd. abzuführen. Bemessungsgrundlage des von der deutschen GmbH vorzunehmenden Steuerabzugs war nach Auffassung der Finanzbehörde die an die niederländische BV zu zahlende Lizenzgebühr. Ein Abzug der von der BV an die Ltd. zu zahlenden Unterlizenzgebühren wurde als unzulässig angesehen. Die deutsche GmbH war als Schuldnerin der Lizenzvergütungen gegenüber der niederländischen BV und damit gleichzeitig als Schuldnerin der Abzugssteuer um die Klärung der Streitfrage bemüht.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der deutschen GmbH. Unmittelbar mit den Einnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben sind entgegen dem gesetzlichen Regelungswortlaut zu berücksichtigen. Das folgt aus dem Vorrang des Rechts der Europäischen Gemeinschaften gegenüber dem nationalen Recht.

Umsatzsteuerliche Organschaft nur bei Personalunion der Geschäftsführung

Grundsätzlich ist jedes rechtlich selbstständige Unternehmen ein steuerliches Subjekt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Wenn aber eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (sog. Organträger) eingegliedert ist, liegt eine Organschaft vor. In diesem Falle ist die juristische Person als Organgesellschaft nicht selbstständig, sondern Teil des umsatzsteuerlichen Unternehmens des Organträgers. Deshalb sind beispielsweise die Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht umsatzsteuerbar und der Organträger ist Steuerschuldner der Umsätze der Organgesellschaft.

Der Bundesfinanzhof hatte jetzt über die Frage der organisatorischen Eingliederung bei folgender Konstellation zu entscheiden: An der X GmbH waren die A GmbH zu 51 % und Herr B zu 49 % beteiligt. Geschäftsführer der A war Herr C, Geschäftsführer der X war Herr B, der auch Prokurist der A war.

Das Gericht entschied, dass die X zwar finanziell, aber nicht organisatorisch in die A eingegliedert war, weil B nicht gleichzeitig Geschäftsführer der A war. Durch die organisatorische Eingliederung soll sichergestellt werden, dass der Wille des Organträgers in der Organgesellschaft durchgesetzt wird. Dies ist nur durch die Personalunion der Geschäftsführung gewährleistet. Dass B Prokurist der A war, reichte nicht aus, weil ein Prokurist nicht die Befugnisse eines Geschäftsführers hat.

Verfassungsmäßigkeit der ab 1. Januar 2009 geltenden Erbschaftsteuer wird geprüft

Der Bundesfinanzhof hat in einem anhängigen Verfahren zur Erbschaftsteuer das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Das Gericht will prüfen, ob folgende Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind:

  • Das Erbschaftsteuergesetz wurde zunächst Ende 2008 reformiert und im Dezember 2009 noch einmal nachgebessert. Dadurch werden nur im Jahr 2009 - maßgeblich ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung - Personen der Steuerklasse II und III gleichgestellt. Ab 2010 werden diese Personen wieder unterschiedlichen Steuersätzen unterworfen und Personen der Steuerklasse II - wie schon bis 2008 - gegenüber Personen der Steuerklasse III besser gestellt.

  • Durch bloße Rechtsformwahl bzw. durch Willkürung von Betriebsvermögen kann der Anfall von Erbschaftsteuer unter bestimmten Bedingungen verhindert werden, ohne dass es auf eine Gemeinwohlverpflichtung und Gemeinwohlbindung des erworbenen Vermögens ankommt. So könnte zum Beispiel ein Steuerzahler ein bisher privates Festgeldkonto in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft einlegen bzw. in eine GmbH (Beteiligung unmittelbar mehr als 25 %) einbringen und dadurch von den Vergünstigungen für die Vererbung von Betriebsvermögen profitieren. Zu bedenken ist aber, dass Steuerentlastungen nur bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gründe des Gemeinwohls und die vollständige Verschonung bestimmter Gegenstände von der Besteuerung nur im Ausnahmefall gewährt werden dürfen.

Sollte der Bundesfinanzhof nach der Prüfung der Regelungen von deren Verfassungswidrigkeit überzeugt sein, wird er die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines pflichtgemäßen qualifizierten Zeugnisses

Haben sich ein Arbeitgeber und sein Arbeitnehmer in einem Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht darauf verständigt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entsprechend einem vom Arbeitnehmer gefertigten Entwurf ein „pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis“ erteilt, so braucht der Arbeitgeber den Entwurf des Arbeitnehmers nicht ohne jede Änderung zu übernehmen. Vielmehr darf der Arbeitgeber in einem solchen Falle prüfen, ob die von dem Arbeitnehmer vorgeschlagenen Formulierungen den Grundsätzen der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit entsprechen. Soweit dies nicht der Fall ist, darf der Arbeitgeber den Entwurf abändern. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Versicherungsentschädigung nach Verkehrsunfall bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrags

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung eine Versicherungsentschädigung dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zusteht. Die Versicherungsentschädigung war aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen der Beschädigung des Leasingfahrzeugs auf Totalschadenbasis gezahlt und vom Leasingnehmer nicht zur Reparatur des Leasingfahrzeugs verwendet worden.

Nach Auffassung des Gerichts steht die Entschädigung dem Leasinggeber zu. Dies gilt auch insoweit, als die Versicherungsentschädigung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt.

Vorsteuerabzug bei Installation einer Photovoltaikanlage

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen zur Frage des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) Stellung genommen:

Im ersten Fall hatte der Eigentümer eines Grundstücks an sein privat genutztes Haus einen Carport angebaut, der zum Unterstellen des privaten Pkw verwendet wird. Auf der Dachfläche des Carports installierte er eine PV-Anlage, mit der er Strom erzeugt, der an einen Energieversorger veräußert wird. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs darf der Eigentümer den Carport insgesamt seinem Unternehmen zuordnen mit der Folge, dass die gesamten auf die Errichtung des Carports und der PV-Anlage entfallenden Vorsteuern abgezogen werden können. Voraussetzung ist, dass die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % beträgt. Die unternehmerische Nutzung wird anhand eines Umsatzschlüssels ermittelt, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Carports einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird. Die private Verwendung des Carports unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.

Hier hat sich die Gesetzeslage ab 2011 entscheidend verändert:

Bei Baumaßnahmen nach dem 31.12.2010 kann nur noch die Vorsteuer aus der Errichtung der PV-Anlage in voller Höhe abgezogen werden. Die auf die Herstellung des Carports entfallenden Vorsteuern sind nur noch in Höhe des auf die unternehmerische Nutzung entfallenden Anteils abzugsfähig.

Im zweiten Fall hatte der Eigentümer einen Holzschuppen neu errichtet und auf diesem eine PV-Anlage installiert. Der Holzschuppen selber wurde weder privat noch unternehmerisch genutzt. Anders als im „Carport-Fall“ konnte der Eigentümer den Holzschuppen auch in den Jahren vor 2011 nur in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils seinem Unternehmen zuordnen. In Höhe dieses Nutzungsanteils kann er den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens geltend machen.

Im dritten Fall hatte der Eigentümer das Dach einer bestehenden, nicht genutzten Scheune neu eindecken lassen und anschließend auf der Südseite eine PV-Anlage errichtet. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der Eigentümer die auf die Neueindeckung des Dachs entfallende Vorsteuer im Verhältnis des unternehmerischen Nutzungsanteils an der gesamten Scheune abziehen kann.

Hinsichtlich der Ermittlung des Nutzungsanteils im zweiten und dritten Fall gelten die Ausführungen zum „Carport-Fall“ entsprechend.

 

Berlin, Januar 2012

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