Mandantenbrief Juli 2026

Termine und Meldungen zu aktuellen Steuer- und Rechtsthemen.

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Für Einkommensteuerpflichtige

Lösen zinslose Kaufpreisraten beim privaten Immobilienverkauf steuerpflichtige Kapitalerträge aus?

Im Streitfall hatten die Kläger, ein Ehepaar, im Jahr 2021 ein bebautes Grundstück, welches sich seit über 10 Jahren in ihrem Eigentum befunden hatte, an ihre Tochter verkauft. Der Kaufpreis entsprach dem Wert der Immobilie und sollte in monatlichen Raten gezahlt werden. Im Kaufvertrag stand ausdrücklich, dass keine Verzinsung vereinbart war. Der Vorteil aus diesem Zinsverzicht sollte der Tochter zugutekommen. Die Kläger erklärten im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung keine Kapitalerträge. Das beklagte Finanzamt war anderer Ansicht und teilte die Raten rechnerisch in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf. Den angenommenen Zinsanteil behandelte es als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht Erfolg.

Der Bundesfinanzhof wies die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts zurück und entschied, dass zinslose Kaufpreisraten beim privaten Immobilienverkauf keine steuerpflichtigen Kapitalerträge auslösen, wenn vertraglich eindeutig vereinbart ist, dass jede Rate vollständig auf den Kaufpreis entfällt (Az. VIII R 30/24).

Hinweis

Damit hat der VIII. Senat eine langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Behandlung von Grundstücksveräußerungen im Privatvermögen unter Vereinbarung zinslos gestundeter Ratenzahlungen geändert.

Begründung: Da auch im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG die zivilrechtliche Vereinbarung maßgeblich ist, handelt es sich bei jeder Rate in voller Höhe um eine Tilgungsleistung, die gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG mit den Anschaffungskosten der Forderung zu verrechnen ist.

Keine doppelte Haushaltsführung bei Nutzung eines Wohnmobils für Unterkunft und Familienheimfahrten

Ein Arbeitnehmer nahm 2022 eine neue Beschäftigung auf und übernachtete während der Arbeitswoche in seinem Wohnmobil auf einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Stellplatz am Arbeitsort. Das Wohnmobil verfügte über Schlaf-, Koch- und Sanitäreinrichtungen und wurde als Zweitunterkunft genutzt. Für die Wochenenden fuhr der Arbeitnehmer jedoch regelmäßig mit demselben Wohnmobil zu seinem Familienwohnsitz zurück. Die hierfür geltend gemachten Aufwendungen machte er im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung des Finanzamts (Az. 4 K 221/25). Zwar könne ein Wohnmobil grundsätzlich eine Unterkunft am Beschäftigungsort und damit eine Zweitwohnung im Sinne der Vorschriften zur doppelten Haushaltsführung sein. Im Streitfall fehlte jedoch die notwendige dauerhafte Trennung zwischen Haupt- und Zweitwohnung. Da der Arbeitnehmer das Wohnmobil jedes Wochenende für die Heimfahrten nutzte, stand ihm am Beschäftigungsort keine ständig verfügbare und dauerhaft eingerichtete Unterkunft zur Verfügung. Die Zweitwohnung wurde vielmehr regelmäßig aufgegeben und anschließend erneut begründet. Damit fehlte die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche Aufspaltung der Haushaltsführung auf zwei dauerhaft getrennte Haushalte. Die geltend gemachten Aufwendungen waren daher nicht als Kosten einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. Anerkannt wurden lediglich die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach den allgemeinen Regeln.

Kein Werbungskostenabzug für in einem Immobilienkaufvertrag vom Verkäufer übernommene Verpflichtung zur Renovierung und zur Mietzahlung

Die Eigentümer mehrerer vermieteter Grundstücke veräußerten im Jahr 2020 ein Vermietungsobjekt. Im notariellen Kaufvertrag verpflichteten sie sich, die Wohnung nach dem Verkauf zu entrümpeln, zu renovieren und bis zum Einzug eines Nachmieters Miete an den Käufer zu zahlen. Die hierfür entstandenen Kosten machten sie als nachträgliche Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch ab.

Die Aufwendungen stehen nach Auffassung des Finanzgerichts Bremen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie und nicht mit der früheren Vermietungstätigkeit (Az. 1 V 51/25). Sie beruhen ausschließlich auf den vertraglichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag und dienten daher nicht mehr der Erzielung von Mieteinnahmen. Dass die Wohnung während der Vermietung reparaturbedürftig geworden war, begründe lediglich eine Mitveranlassung durch die frühere Vermietung. Dies reiche jedoch nicht aus, um einen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu rechtfertigen.

Keine nachträgliche Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung nach bestandskräftiger Steuerfestsetzung

Die Kläger erwarben 2015 ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Wegen versteckter Mängel fochten sie den Kaufvertrag an und führten einen Zivilprozess gegen die Verkäuferin. Das Landgericht erklärte im Jahr 2021 den Kaufvertrag später für nichtig und verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks. Eine Rückübertragung erfolgte jedoch nicht, weil die Verkäuferin vermögenslos war. In ihren Einkommensteuererklärungen 2015 bis 2021 erklärten die Kläger keine Einkünfte aus diesem Grundstück. Sie gingen wegen des anhängigen Zivilverfahrens von einer späteren Rückabwicklung aus. Erst 2023 beantragten sie, für die Jahre 2015 bis 2021 negative Vermietungseinkünfte nachträglich zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab (Az. 10 K 817/24 E). Für die Jahre 2015 bis 2017 sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Eine Hemmung der Frist liege nicht vor, weil der Änderungsantrag erst 2023 gestellt wurde. Ein rückwirkendes Ereignis sei nicht gegeben (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Zwar sei der Kaufvertrag zivilrechtlich für nichtig erklärt worden, steuerlich sei dies aber unerheblich, solange die Parteien das Geschäft wirtschaftlich nicht tatsächlich rückabwickeln. Da die Kläger weiterhin im Grundbuch als Eigentümer eingetragen seien und das Grundstück weiterhin ihnen zuzurechnen sei, bleibe auch die steuerliche Zurechnung der Vermietungseinkünfte unverändert. Für die Jahre 2018 bis 2021 sei zwar noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten, es fehle jedoch auch hier an einer Änderungsvorschrift. Eine neue Tatsache (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) lag nicht vor; jedenfalls traf die Kläger ein grobes Verschulden, weil sie die Vermietungseinkünfte trotz Kenntnis der Vermietung und trotz Erklärung anderer Vermietungseinkünfte nicht angegeben hätten. Auch Vertrauensschutz würde nicht greifen. Die Schreiben des Finanzamts enthielten keine verbindliche Zusage, dass die Einkünfte später noch berücksichtigt würden.

Für Umsatzsteuerpflichtige

Vorsteuerabzug und Rechnungsanforderungen bei Umbenennung

Mit Beschluss vom 29.04.2026 ließ der Bundesfinanzhof die Revision zur Klärung der Rechtsfrage zu, ob dem Leistungsempfänger die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug mit einer Rechnung allein deshalb versagt werden darf, weil der leistende Unternehmer, der sich im Stadium der Umbenennung befindet, in der Rechnung schon seinen neuen, zukünftigen (und nicht seinen alten, im Leistungs- und Rechnungsstellungszeitpunkt noch gültigen) Namen angegeben hat (Az. V B 118/25).

Hinweis

Damit hat der V. Senat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.11.2025 zugelassen (Az. 5 K 5140/24). Da derartige Sachverhalte keine Einzelfälle sind, ist die Klärung dieser Rechtsfrage mit Spannung abzuwarten.

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen: 2025 Mehrergebnis von 1,69 Milliarden Euro

Nicht selten führen Umsatzsteuer-Sonderprüfungen zu Steuernachzahlungen. Laut den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder belief sich das Mehrergebnis bei der Umsatzsteuer auf rund 1,69 Milliarden Euro. Nicht berücksichtigt sind dabei zusätzliche Ergebnisse aus der Mitwirkung von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder Prüfungen der Steuerfahndung.

Insgesamt wurden 65.294 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Diese erfolgen unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und betreffen Unternehmen aller Größenklassen. Im Jahresdurchschnitt waren 1.597 Prüfer im Einsatz. Rechnerisch entfielen damit auf jede eingesetzte Prüfkraft durchschnittlich 41 Sonderprüfungen sowie ein Mehrergebnis von rund 1 Million Euro.

Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 01.01.2026: Digitale Nachweise

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Schreiben III C 3 – S 7359/00081/001/030 vom 02.06.2026 festgelegt, dass im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ab dem 01.01.2026 digitale Nachweise verpflichtend sind. Die Änderungen dienen dazu, das bisherige Verfahren zu digitalisieren (Wechsel vom Papier- zum Digitalnachweis) sowie die Regelungen für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer stärker an jene für EU-ansässige Unternehmer (§ 61 UStDV) anzugleichen.

D. h., Rechnungen und Einfuhrbelege sind elektronisch einzureichen. Die Übermittlung erfolgt regelmäßig über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). In Ausnahmefällen ist während einer Übergangsphase auch die Bereitstellung der Unterlagen auf einem Speichermedium (z. B. USB-Stick) zulässig. Zusätzlich ist dem Antrag eine detaillierte Einzelaufstellung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge beizufügen (Abschn. 18.14 Abs. 3 Satz 2 UStAE
n. F.).

Die Vorsteuerbeträge sind durch Hochladen der Rechnungen und Einfuhrbelege

  • im Online-Portal des BZSt oder
  • in Ausnahmefällen durch Vorlage auf einem Speichermedium

nachzuweisen, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung oder des Einfuhrbeleges 250 Euro übersteigt (§ 61a Abs. 2 Satz 4 UStDV).

D. h., für Rechnungen und Einfuhrbelege mit einem Gesamtbetrag von bis einschließlich 250 Euro entfällt die Nachweispflicht im Regelfall. Das BZSt kann jedoch vom Unternehmer verlangen, dass die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden. Werden im Ausnahmefall Originalpapierbelege an das BZSt gesendet, so werden diese durch Stempelaufdruck oder in anderer Weise entwertet.

Der Nachweis der Unternehmereigenschaft nach § 61a Abs. 4 UStDV (Muster USt 1 TN) kann dem BZSt zusammen mit dem Antrag auf Vorsteuervergütung übermittelt werden. Dabei ist das im Zeitpunkt der Ausstellung gültige Muster zu verwenden. Im Einzelfall kann das BZSt die Vorlage im Original verlangen.

Hinweis

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf Anträge auf Vorsteuer-Vergütung, die nach dem 31.12.2025 gestellt werden, anzuwenden.

Für Erbschaft-/Schenkungsteuerpflichtige

Zinssatz von 5,5 % für die schenkungsteuerliche Bewertung lebenslanger Renten bestätigt

Eine Frau erhielt 2019 von ihrem Onkel ein Grundstück geschenkt. Im Gegenzug verpflichtete sie sich, ihm ab 2020 lebenslang monatlich 1.000 Euro zu zahlen. Für die Schenkungsteuer zog das Finanzamt den Kapitalwert dieser Rente vom steuerpflichtigen Erwerb ab. Dabei verwendete es den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % nach § 14 BewG. Die Frau hielt diesen Zinssatz wegen der damaligen Niedrigzinsphase für verfassungswidrig und wollte stattdessen den im Vertrag vereinbarten Zinssatz von 0,5 % zugrunde legen.

Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab (Az. II R 35/23). Das Finanzamt habe den Kapitalwert der lebenslangen Rente zutreffend nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet. Der vertraglich vereinbarte Zinssatz sei für die steuerliche Bewertung nicht maßgeblich. Der feste Zinssatz von 5,5 % verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Vollverzinsung nach der Abgabenordnung sei nicht übertragbar. Dort gehe es um den Ausgleich von Liquiditätsvorteilen bei verspäteter Steuerfestsetzung. § 14 BewG diene dagegen der pauschalierten Bewertung langfristiger lebenslänglicher Leistungen. Gerade bei lebenslangen Renten müsse der Gesetzgeber Zinsentwicklungen über viele Jahre oder Jahrzehnte typisieren dürfen. Der Zinssatz von 5,5 % sei trotz der Niedrigzinsphase 2019 nicht evident realitätsfern. Zudem zeige die spätere Zinswende, dass langfristige Zinsschwankungen eine pauschalierende Bewertung rechtfertigen.

Für Gewerbesteuerpflichtige

Projekt „Schneller Gründen“ gestartet – Kombiantrag für Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung

Mit dem Projekt „Schneller Gründen“ sollen Unternehmensgründungen in Deutschland einfacher, schneller und vollständig digital ermöglicht werden. Das teilte das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung mit. Es wird erstmals ein medienbruchfreier digitaler Kombiantrag erprobt, der Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung in einem durchgängig digitalen Prozess zusammenführt. Der Gründungsprozess für Unternehmen soll auf diese Weise beschleunigt und Verwaltungsabläufe effizienter gestaltet werden.

Acht Standorte nehmen an der ersten Pilotierungsphase teil: Aachen, Dresden, Düsseldorf, Fulda, Goslar, Mannheim, München, Nordfriesland.

In dieser Phase wird das neue Verfahren unter realen Bedingungen getestet und auf Basis praktischer Erfahrungen weiterentwickelt.

Hinweis

Schneller Gründen“ ist ein zentrales Vorhaben der Modernisierungsagenda Bund und Föderal. Ziel ist es, Unternehmensgründungen bundesweit digital zu ermöglichen und perspektivisch innerhalb von 24 Stunden abzuwickeln.

Verfahrensrecht

Änderungsmöglichkeiten eines Steuerbescheides durch das Finanzamt wegen Bekanntwerdens neuer Tatsachen

Ein großer Teil der Änderungen von Steuerbescheiden beruht auf der Anwendung des § 173 AO. In dieser Vorschrift sind Regelungen enthalten, die dem Finanzamt die Möglichkeit geben, Steuerbescheide dann zu ändern, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel nachträglich auftauchen, die dem Finanzamt vorher nicht bekannt waren und die zu einer Änderung des bisherigen Steuerbescheides führen können. Es muss sich immer um Tatsachen bzw. Beweismittel handeln, nicht etwa um neue Rechtsauffassungen, die das Finanzamt jetzt berücksichtigen will, z. B. wegen eines neuen Erlasses des Bundesfinanzministeriums oder eines Finanzgerichtsurteils – selbst des Bundesverfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs.

Die neue Tatsache kann als Änderungsgrund sowohl für eine höhere als auch für eine niedrigere Steuer als im bisherigen Bescheid dienen. Bei einer Änderung der Steuer zu Gunsten des Steuerpflichtigen darf diesen aber kein grobes Verschulden an der nachträglichen Kenntnisnahme des Finanzamtes treffen. Ein grobes Verschulden liegt z. B. nicht vor, wenn die Nichtangabe auf der Unkenntnis eines Laien von Steuerminderungstatbeständen beruht. Nimmt jemand aber beispielsweise eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit auf, die steuerliche Fragen mit sich bringt, die über seine Kenntnisse hinausgehen, muss er sich mit den damit verbundenen Antworten vertraut machen. Wenn er dabei erkennt, dass er selbst nicht in der Lage ist, die Steuererklärungen richtig abzugeben, muss er fachliche Hilfe beiziehen, um dem Vorwurf des groben Verschuldens zu entgehen.

Ein Hindernis bei der Anwendung der Vorschrift für das Finanzamt zu Ungunsten des Steuerpflichtigen besteht allerdings auch darin, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt werden darf. Dieser Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn das Finanzamt die später bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Aufklärungspflicht bereits vor Erlass des ursprünglichen Bescheides gekannt hätte. Wenn es also eine Mitteilung einer anderen Stelle – z. B. eines anderen Finanzamtes oder einer Bank – nicht beachtet hat, kann es keine Änderung nach § 173 AO vornehmen.

Sonstiges

Nachweise für die neue E-Auto-Förderung

Einen Antrag stellen können Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Deutschland, sofern das förderfähige Neufahrzeug auf sie zugelassen wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen 80.000 Euro nicht übersteigt. Für bis zu zwei Kinder erhöht sich diese Grenze um jeweils 5.000 Euro pro Kind.

Als Nachweis für das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen sind die zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide für jede zum Haushaltsjahreseinkommen beitragende Person vorzulegen. Die Steuerbescheide dürfen höchstens drei Jahre alt sein. Entscheidend ist dabei das geprüfte Steuerjahr, nicht das Ausstellungsdatum des Bescheids. Die Steuerbescheide können auch als Nachweis für die Anzahl der förderrelevanten Kinder dienen. Alternativ kommen eine Kindergeldbescheinigung der Familienkasse, eine erweiterte Meldebescheinigung oder der Kindergeldbescheid infrage.

Hinweis

Umfangreiche Informationen stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Homepage zur Verfügung.

Luftverkehrsteuer wird ab 01.07.2026 gesenkt

Die Bundesregierung will die Rahmenbedingungen für die Luftverkehrsbranche verbessern. Sie hat deshalb die Senkung der Luftverkehrsteuer beschlossen, mit dem Ziel, den Standort Deutschland zu stärken.

Damit der Luftverkehrsstandort wieder attraktiv wird, hat die Bundesregierung beschlossen, die Steuersätze der Luftverkehrsteuer zum 01.07.2026 wieder auf das Niveau vor dem 01.05.2024 zu senken.

Die Senkung der Luftverkehrsteuer soll wie geplant am 01.07. in Kraft treten. Der Beschluss sieht vor, die Steuersätze für Kurz-, Mittel- und Langstrecken zwischen 2,50 Euro und 11,40 Euro je Fluggast zu senken. Konkret bedeutet das:

  • Bei Kurzstrecken: von 15,53 Euro auf 13,03 Euro.
  • Bei Mittelstrecken: von 39,34 Euro auf 33,01 Euro.
  • Bei Langstrecken: von 70,83 Euro auf 59,43 Euro.

Auswirkungen auf Ticketpreise: Die Senkung der Luftverkehrsteuer kann Belastungen abfedern und weitere Preissteigerungen verhindern. Die Entscheidungen über die Weitergabe der Steuersenkung obliegen aber den Unternehmen.

Termine Steuern/Sozialversicherung                  

Juli/August 2026

Steuerart

Fälligkeit

Lohnsteuer,
Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag

10.07.20261

10.08.20262

Umsatzsteuer

10.07.20263

10.08.20264

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung5

13.07.2026

13.08.2026

Scheck6

10.07.2026

10.08.2026

Gewerbesteuer

entfällt

17.08.2026

Grundsteuer

entfällt

17.08.2026

Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:

Überweisung5

entfällt

20.08.2026

Scheck6

entfällt

17.08.2026

Sozialversicherung7

29.07.2026

27.08.2026

Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1        Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

2        Für den abgelaufenen Monat.

3        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.07.2026/25.08.2026, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.