Änderungen an den Versammlungs- und Beschluss­fassungs­regelungen

Erleichterte Versammlungs- und Beschlussfassungsregelungen für AG, GmbH, Genossenschaft und Verein

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Erleichterte Versammlungs- und Beschlussfassungsregelungen für AG, GmbH, Genossenschaft und Verein

Mit dem „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der CVID-19-Pandemie“ vom 27.03.2020 sind – zunächst befristet bis zum 31.12.2020 – unter anderem Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen und für Beschlussfassungen bei Gesellschaften in Rechtsform der AG, GmbH und Genossenschaft sowie bei Vereinen in Kraft getreten.  

Bei Aktiengesellschaften kann der Vorstand unabhängig von Satzungsregelungen entscheiden, „dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird (…)“. 

Bei einer GmbH „können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden“. 

Bei Vereinen „kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, 

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder 

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben“. 

Beschlüsse ohne Mitgliederversammlung sind gültig „wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde“. 

Bei Genossenschaften „können Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist“. Die Feststellung von Jahresabschlüssen kann durch den Aufsichtsrat erfolgen. Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat „können auch ohne Grundlage in der Satzung oder in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in Textform oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden“. 

Nicht alles im Gesetz ist punktgenau formuliert, dennoch lassen sich die Vorschriften sinnorientiert auslegen. Allerdings wird darauf zu achten sein, dass die technischen Erleichterungen nicht zur Behinderung von Transparenz und Teilhabe für Mitglieder und Gesellschafter/innen genutzt wird.