BFH: „Echte Zuschüsse“ und Umsatzsteuer

TOC

Zuschüsse unterscheiden sich von Entgelten vor allem dadurch, dass es bei Zuschüssen an einem Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinn fehlt. Zuschüsse sind daher bei der Umsatzsteuer nicht steuerbar. Allerdings kann es im Einzelfall schwierig sein, zu erkennen, ob ein „Zuschuss“ nicht doch mit einer Gegenleistung verbunden ist und daher als steuerbares Entgelt zu behandeln ist. Einen solchen Fall hatte der BFH im November 2021 zu entscheiden.

__________

In dem zu entscheidenden Fall (BFH, V R 17/20 vom 18.11.2021) ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen, die ein gemeinnütziger Sportverein von der Gemeinde (Eigentümerin der Sportanlage) erhielt.

Dem Verein war die gemeindliche Sportanlage längerfristig zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Er übernahm nach dem mit der Gemeinde geschlossenen Nutzungsvertrag die Bewirtschaftung der gesamten Sportanlage.

Zur Deckung der Ausgaben für die Reinigung des Sportheims, für Schneeräumung und Streudienst, für Energie- und Wasserkosten, für Abwasserbeseitigung, für die Instandhaltung der Grünflächen und der sonstigen Außenanlagen sowie für kleine Verbrauchsmaterialien erhielt der Verein von der Gemeinde eine pauschale Kostenerstattung als Zuschuss. Die Erneuerung der Heizungsanlage wurde ebenfalls durch die Gemeinde bezuschusst.

Der Verein behandelte die Zahlungen der Gemeinde als bei der Umsatzsteuer nicht steuerbare Zuschüsse. Das Finanzamt beurteilte die Zahlungen der Gemeinde für die Veranlagungsjahre 2011 bis 2013 als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt und setzte Umsatzsteuer fest. Die Klage des Vereins vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Finanzamt und Finanzgericht sahen zwischen den Zahlungen der Gemeinde und der Bewirtschaftung / Instandhaltung der gemeindlichen Sportanlage durch den Verein einen unmittelbaren Zusammenhang und beurteilte diesen Zusammenhang als Leistungsaustausch.   

Der Verein legte gegen das Finanzgerichtsurteil Revision beim BFH ein, der BFH gab dem Verein Recht und beurteilte die Zahlungen als nicht steuerbare „echte Zuschüsse“. Sein Urteil begründete der BFH wie folgt:

Mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung stellt der BFH zunächst fest, dass „die Abgrenzung zwischen Entgelt und einem nicht steuerbaren ‚echten‘ Zuschuss (…) vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen (wird)“. Die langfristige und unentgeltliche Nutzungsüberlassung sowie das Fehlen jeglicher Verpflichtung des Vereins bestimmte Sportangebote vorzuhalten zeige, „dass es der Gemeinde gerade nicht darum ging, konkrete Betreiberleistungen für sich zu beziehen“. Stattdessen wollte die Gemeinde den Verein „ersichtlich (…) aus strukturpolitischen Gründen in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit im Sinne der örtlichen Gemeinschaft nachzugehen“. Da zur Erreichung dieses Ziels die bloße Nutzungsüberlassung der Sportanlage allein nicht ausreichte, habe die Gemeinde dem Verein zusätzlich Zuschüsse gewährt „um ihn bei der Verfolgung seiner gemeinnützigen Zwecke zu unterstützen“. Dafür spreche nach Auffassung des Gerichts auch, „dass weder das Bereithalten der Sportanlage noch ein gewisses Sportangebot zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde gehörten“.

Wegen des Hervorhebens der Bedeutung der Zielrichtung einer Zuschussvergabe für die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Zuschüsse ist das dargestellte Urteil von allgemeiner Bedeutung für das immer wieder strittige Thema.