BMF: BFH-Urteil zum Umsatz­steuersatz bei Zweck­betrieben

BMF: Bisher keine allgemeine Anwendung des BFH-Urteils aus 2019 zum Umsatzsteuersatz bei Zweckbetrieben

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BMF: Bisher keine allgemeine Anwendung des BFH-Urteils aus 2019 zum Umsatzsteuersatz bei Zweckbetrieben

Vereine stehen vielfach vor dem Problem, dass die viele Jahre alte Satzung nur schwer den aktuellen Bedürfnissen anzupassen ist, da die Hürden für eine Satzungsänderung zu hoch sind, um sie aktuell überwinden zu können. Das Oberlandesgericht München hat in einem solchen Fall eine Entscheidung getroffen, die Spielräume aufzeigt, aber auch deren sehr praktische Grenzen. 

In seinem Urteil vom 30.01.2020 (OLG München, 31 Wx 371/19) stellt das Gericht in seinem ersten Leitsatz fest:  

„Bestimmungen in Vereinssatzungen, die die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung erhöhen, sind dann unbeachtlich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse des Vereinslebens dazu führen, dass die Satzung faktisch dauerhaft unabänderlich ist. An deren Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.“ 

Im vorliegenden Fall gelang es einem Verein nicht, die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung herzustellen, um über eine vom Vorstand vorgeschlagene Satzungsänderung zu entscheiden. Mindestens 51% der Mitglieder hätten an der Versammlung teilnehmen müssen, aber nur 260 Mitglieder von 1.420 Mitgliedern nahmen an der Versammlung teil. Allerdings hatten in den Jahren 2014 bis 2017 regelmäßig jeweils höchstens 79 Mitglieder teilgenommen.  

Die Mitgliederversammlung beschloss dennoch die Satzungsänderung mit einer Gegenstimme. Das Vereinsregister trug die Änderung nicht ein, weil die Satzungsbestimmungen nicht eingehalten worden waren, hiergegen klagte der Verein. 

Aus Sicht des Gerichts hatte der Vorstand alle zumutbaren Bemühungen unternommen, die erforderliche Beteiligung sicherzustellen, und befand, dass die entsprechende Vereinsvorschrift „angesichts der tatsächlichen Verhältnisse nicht anzuwenden“ sei. 

Dennoch bestätigte das Gericht den Beschluss des Vereinsregisters, die Satzungsänderung nicht einzutragen. Bestandteil der Satzungsänderung waren nämlich auch Teile der Satzung, die laut Satzung die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich gemacht hätten. Selbst wenn es also gelungen wäre, eine beschlussfähige Mitgliederversammlung zustande zu bringen, wäre die Satzungsänderung an der einen Gegenstimme gescheitert. Und an dieser Stelle war das Gericht nicht der Auffassung, dass eine Satzungsbestimmung, nach der bestimmte Teile der Satzung nur geändert werden können, wenn alle Mitglieder zustimmen, bei einem Verein mit 1.420 Mitgliedern zu einer „faktisch dauerhaft unabänderlichen Satzung“ führen würde. 

Und auch der Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften klingt nicht nach Erleichterung, wenn es um die Änderung des Satzungszwecks eines Vereins geht. Wenn nämlich die Satzung nicht Anderes bestimmt, gilt die Regelung laut § 33 (1) Satz 2 BGB: „Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.“ 

Sollten also Vereine die Mehrheitsanforderungen niedriger ansetzen wollen als im BGB vorgesehen, muss dies – auch mit Bezug auf die Änderungen des Zwecks – in der Satzung so formuliert werden.