BMF: Corona Förderung

Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene 

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BMF: Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene 

Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und zivilgesellschaftliche Organisationen spielen für die Hilfe für von der Corona-Krise betroffene Menschen, Unternehmen und zivilgesellschaftliche Organisationen eine besondere Rolle. Das BMF hat nun in einem Schreiben vom 09. April 2020 (BMF IV C 4 – S 2223/19/10003) die steuerliche Begünstigung der genannten Hilfe dargestellt. Die Begünstigungen gelten für Maßnahmen, die vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 durchgeführt werden. Das Schreiben ist leider in vielerlei Hinsicht unscharf formuliert, sodass es der (risikobehafteten) Interpretation bedarf.  

1. Spenden 

Für Spenden an die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfen für von der Corona-Krise Betroffene gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung. Im Einzelnen gelten die Regelungen des § 50 (4) Einkommensteuerdurchführungsverordnung. 

2. Spendenaktionen 

Unabhängig von den jeweils verfolgten Satzungszwecken können  steuerbegünstigte Körperschaften zu Spenden zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene aufrufen und die im Rahmen solcher Sonderaktionen erhaltenen Mittel selbst verwenden. Allerdings müssen die Körperschaften die Hilfsbedürftigkeit der Betroffenen prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung dokumentieren. „Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, z.B. an von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind insoweit nicht begünstigt.“ 

Die im Rahmen von Spendenaktionen erhaltenen Mittel können aber auch an andere steuerbegünstigte Körperschaften übertragen werden, die ihrerseits z.B. mildtätige Zwecke verfolgen. 

Die Spenden sammelnde Organisation muss die Zuwendungsbestätigungen ausstellen. „Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.“ 

3. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften 

Steuerbegünstigte Körperschaften können auch andere, keiner sonstigen Bindungswirkung unterliegenden Mittel unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzen. 

4. Sponsoring und Zuwendungen von steuerpflichtigen Unternehmen an steuerpflichtige Unternehmen 

Aufwendungen für Sponsoring sind nach wie vor als Betriebsausgaben abziehbar, nun aber auch Zuwendungen an „von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen“ und zwar in angemessenem Umfang in Form unentgeltlicher Leistungen aus dem Betriebsvermögen. 

5. Arbeitslohnspende 

Wenn Arbeitnehmer/innen auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens „zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf das Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG“ verzichten, unterliegen diese Lohnbestandteile nicht dem Lohnsteuerabzug, „wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert“. 

6. Aufsichtsratsvergütungen 

Dasselbe gilt sinngemäß im Falle von Aufsichtsratsmitgliedern, die auf Teile ihrer Aufsichtsratsvergütung verzichten. 

7. Hilfsleistungen 

Die entgeltliche Gestellung von Personal, von Räumlichkeiten, Sachmitteln und anderen Leistungen, „die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z.B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime)“ kann ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. 

Die Überlassungen können nach § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG umsatzsteuerfrei sein, „wenn die überlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht.“ 

8. Mittelverwendung 

Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und in der Vermögensverwaltung, „die steuerbegünstigen Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.Dezember 2020“ entstehen, können mit Mitteln des steuerbegünstigten Bereichs ausgeglichen werden. 

Bei Aufstockung des Kurzarbeitergelds „bis zu einer Höhe von insgesamt 80% des bisherigen Entgelts (…) werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke, noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit geprüft, wenn die Aufstockung für alle Arbeitnehmer erfolgt“.