BMF: UST. bei Eingliederungs­hilfe- und Sozialhilfe­leistungen

BMF: Umsatzsteuerliche Behandlung der Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeleistungen nach dem Bundesteilhabegesetz

TOC

BMF: Umsatzsteuerliche Behandlung der Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeleistungen nach dem Bundesteilhabegesetz 

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabgesetz – BTHG) wurde u.a. die bisherige Aufgliederung der Leistungen der Eingliederungshilfe in ambulante, teilstationäre und vollstationäre Leistungen aufgegeben. Durch das Gesetz wurden auch Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes geändert: Einführung einer neuen Nummer 15c (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)  in § 4 UStG und Änderungen in § 4 Nr. 16 UStG (Pflegeleistungen). Im Nachgang wurde nun mit Schreiben des BMF der Umsatzsteueranwendungserlass angepasst.  

Das BMF-Schreiben vom 24.03.2020 (BMF III C 3 – S 7172/19/10002:003) stellt fest, dass im Zusammenhang mit den Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz für Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)  als auch für Verträge außerhalb des WBVG die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 16 UStG gilt.