FG Berlin-Brandenburg: Bilderspende eines Kunstmalers

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Gemäß § 10b (3) EStG sind neben Geldspenden auch Sachspenden steuerlich abzugsfähig. Allerdings verpufft der steuerliche Abzug, wenn das gespendete Wirtschaftsgut einem Betriebsvermögen entnommen wurde, weil dann dem steuerlich wirksamen Spendenwert der zu versteuernde Entnahmewert gegenüber steht. Diese Konstellation sah das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als gegeben an bei einem Künstler, der mehreren steuerbegünstigten Körperschaften von ihm selbst erstellte Bilder schenkweise übertragen hatte.

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In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall (FG Berlin-Brandenburg, 16 K 2215/20 vom 30.03.2022) hatte ein Kunstmaler Spenden steuerlich geltend machen wollen, die er als Sachspenden in Form mehrerer von ihm selbst erstellten Gemälde gemeinnützigen Körperschaften hatte zukommen lassen. Das Gericht stellte fest, dass im Grundsatz Werke eines Künstlers zu dessen notwendigem Betriebsvermögen gehören. Gespendet werden könnten diese Werke also nur, nachdem sie dem Betriebsvermögen vorher steuererhöhend entnommen wurden.

Der klagende Künstler wies darauf hin, dass die Kunstwerke nicht aus seinem Betriebsvermögen, sondern aus seinem Privatvermögen heraus gespendet worden seien. Hierauf das Gericht: „Das Gericht kann nicht nachvollziehen, dass das Bild dem Privatvermögen zugeordnet hätte werden müssen oder auch nur können. Dies ist bei einem Maler, zu dessen Hauptberuf gerade das Erstellen solcher Bilder gehört, kaum denkbar. (…) Die selbst erstellten Bilder eines Kunstmalers stellen vielmehr notwendiges Betriebsvermögen, da diese schon aufgrund der Art und Weise des Lebenserwerbs eines darstellenden Künstlers grundsätzlich zum Verkauf bestimmt sind.“

Das Gericht räumte ein, dass es sich bei seiner Feststellung um „eine grundsätzliche tatsächliche Vermutung“ handelte und möglicherweise zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre, wenn die Entnahme der Kunstwerke in das Privatvermögen des Künstlers zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen worden und dies dokumentiert und steuerlich erklärt worden wäre. Und: „Wäre das Vorbringen des Klägers zutreffend, könnte er jedes von ihm gemalte Bild zunächst zum Privatvermögen erklären und dann ohne Anfall von Steuern verkaufen.“

Bei der Bewertung ging das Gericht hinsichtlich des Entnahmewerts vom Teilwert und im konkreten Fall von den Herstellungskosten aus. Derselbe Wert – so das Gericht – sei für die Spende anzusetzen: „Denn die jeweilige Spende kann nicht höher sein als die Entnahme.“

Im Ergebnis kann der Künstler – wenn die übrigen Voraussetzungen des § 10b EStG gegeben sind – die mit dem Entnahmewert bewerteten Sachspenden steuerlich geltend machen, muss aber gleichzeitig die Entnahme der gespendeten Werke aus dem Betriebsvermögen mit dem gleichen Wert gewinnerhöhend erklären.

Bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen wird wegen des scheinbaren „Nullsummenspiels“ vielfach auf die formelle Bescheinigung der Spende verzichtet und die ganze Angelegenheit stillschweigend erledigt. Das Problem dabei ist, dass es sich insgesamt nicht um einen einheitlichen Vorgang handelt: Die Entnahme erhöht in jedem Fall den steuerpflichtigen Gewinn. Nur wenn die Voraussetzungen des § 10b EStG gegeben sind (zu denen auch die Bestätigung über die Zuwendung gehört) kann die Gewinnerhöhung steuerlich neutralisiert werden und dies gegebenenfalls nur über einen mehrjährigen Zeitraum. Da Sachspenden – abhängig vom jeweiligen Einzelfall – als unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 (1b) UStG anzusehen sein können, ist auch aus umsatzsteuerlichen Gründen sogfältig mit dem Thema „Sachspenden aus dem Betriebsvermögen“ umzugehen.