GEM Aktuell Nr 28 2020

Onlinemagazin für Gemeinnützigkeitsrecht

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BMF: Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Be­troffene

Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und zivilgesellschaftliche Organisationen spielen für die Hilfe für von der Corona-Krise betroffene Menschen, Unternehmen und zivilgesellschaftliche Organisatio­nen eine besondere Rolle. Das BMF hat nun in einem Schreiben vom 09. April 2020 (BMF IV C 4 – S 2223/19/10003) die steuerliche Begünstigung der genannten Hilfe dargestellt. Die Begünstigungen gel­ten für Maßnahmen, die vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 durchgeführt werden. Das Schreiben ist leider in vielerlei Hinsicht unscharf formuliert, sodass es der (risikobehafteten) Interpretation be­darf.

  1. Spenden

Für Spenden an die amtlich anerkannten Ver­bände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Mit­gliedsorganisationen zur Förderung der Hilfen für von der Corona-Krise Betroffene gilt der ver­einfachte Zuwendungsnachweis ohne be­tragsmä­ßige Beschränkung. Im Einzelnen gelten die Re­gelungen des § 50 (4) Einkommensteuerdurchführungsverordnung.

  1. Spendenaktionen

Unabhängig von den jeweils verfolgten Sat­zungszwecken können  steuerbegünstigte Kör­perschaften zu Spenden zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene aufrufen und die im Rahmen solcher Sonderaktionen erhaltenen Mit­tel selbst verwenden. Allerdings müssen die Körperschaften die Hilfsbedürftigkeit der Be­troffenen prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung dokumentieren. „Unterstützungsleistungen au­ßerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, z.B. an von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen, Selb­ständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind insoweit nicht begünstigt.“

Die im Rahmen von Spendenaktionen erhalte­nen Mittel können aber auch an andere steuer­begüns­tigte Körperschaften übertragen werden, die ih­rerseits z.B. mildtätige Zwecke verfolgen.

Die Spenden sammelnde Organisation muss die Zuwendungsbestätigungen ausstellen. „Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.“

  1. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaf­ten

Steuerbegünstigte Körperschaften können auch andere, keiner sonstigen Bindungswirkung un­ter­liegenden Mittel unabhängig von ihren Sat­zungs­zwecken zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzen.

  1. Sponsoring und Zuwendungen von steuer­pflichtigen Unternehmen an steuerpflichtige Un­ternehmen

Aufwendungen für Sponsoring sind nach wie vor als Betriebsausgaben abziehbar, nun aber auch Zuwendungen an „von der Corona-Krise unmit­telbar und nicht unerheblich negativ be­troffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechter­haltung der Geschäftsbeziehungen“ und zwar in angemessenem Umfang in Form unentgeltlicher Leistungen aus dem Betriebs­vermögen.

  1. Arbeitslohnspende

Wenn Arbeitnehmer/innen auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder auf Teile ei­nes angesammelten Wertguthabens „zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf das Spenden­konto einer spendenempfangsberech­tigten Ein­richtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG“ verzichten, unterliegen diese Lohnbe­standteile nicht dem Lohnsteuerabzug, „wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert“.

  1. Aufsichtsratsvergütungen

Dasselbe gilt sinngemäß im Falle von Aufsichts­ratsmitgliedern, die auf Teile ihrer Aufsichtsrats­vergütung verzichten.

  1. Hilfsleistungen

Die entgeltliche Gestellung von Personal, von Räumlichkeiten, Sachmitteln und anderen Leis­tungen, „die für die Bewältigung von Auswir­kungen der Corona-Krise notwendig sind (z.B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime)“ kann ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Die Überlassungen können nach § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG umsatzsteuerfrei sein, „wenn die überlassenen Leistungen insbeson­dere in Be­reichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Si­cherheit, der Betreuung und Versor­gung von Be­troffenen der Corona-Krise dienen. Für Überlas­sungsleistungen von bzw. an andere Unterneh­mer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht.“

  1. Mittelverwendung

Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und in der Vermögensverwal­tung, „die steuerbegünstigen Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.Dezember 2020“ ent­stehen, können mit Mitteln des steuerbegünstig­ten Bereichs ausgeglichen werden.

Bei Aufstockung des Kurzarbeitergelds „bis zu einer Höhe von insgesamt 80% des bisherigen Entgelts (…) werden weder die Mittelverwen­dung für satzungsmäßige Zwecke, noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit ge­prüft, wenn die Aufstockung für alle Arbeitneh­mer erfolgt“.

Erleichterte Versammlungs- und Beschlussfassungsregelungen für AG, GmbH, Ge­nossenschaft und Verein

Mit dem „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohn­eigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der CVID-19-Pandemie“ vom 27.03.2020 sind – zunächst befristet bis zum 31.12.2020 – unter anderem Erleichterungen für die Durchführung von Ver­sammlungen und für Beschlussfassungen bei Gesellschaften in Rechtsform der AG, GmbH und Genos­senschaft sowie bei Vereinen in Kraft getreten.

Bei Aktiengesellschaften kann der Vorstand un­abhängig von Satzungsregelungen entscheiden, „dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird (…)“.

Bei einer GmbH „können Beschlüsse der Gesell­schafter in Textform oder durch schriftli­che Ab­gabe der Stimmen auch ohne Einver­ständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst wer­den“.

Bei Vereinen „kann der Vorstand auch ohne Er­mächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwe­senheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversamm­lung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben“.

Beschlüsse ohne Mitgliederversammlung sind gültig „wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin min­destens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Text­form abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde“.

Bei Genossenschaften „können Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektro­nisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist“. Die Feststel­lung von Jahresabschlüssen kann durch den Auf­sichtsrat erfolgen. Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat „können auch ohne Grundlage in der Satzung oder in der Geschäftsordnung im Um­laufverfahren in Textform oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden“.

Nicht alles im Gesetz ist punktgenau formuliert, dennoch lassen sich die Vorschriften sinnorien­tiert auslegen. Allerdings wird darauf zu achten sein, dass die technischen Erleichterungen nicht zur Behinderung von Transparenz und Teilhabe für Mitglieder und Gesellschafter/innen genutzt wird.

OLG München: Vereinsrechtliche Voraussetzungen für Sat­zungsänderungen beim eingetragenen Verein

Vereine stehen vielfach vor dem Problem, dass die viele Jahre alte Satzung nur schwer den aktuellen Bedürfnissen anzupassen ist, da die Hürden für eine Satzungsänderung zu hoch sind, um sie aktuell überwinden zu können. Das Oberlandesgericht München hat in einem solchen Fall eine Entscheidung getroffen, die Spielräume aufzeigt, aber auch deren sehr praktische Grenzen.

In seinem Urteil vom 30.01.2020 (OLG Mün­chen, 31 Wx 371/19) stellt das Gericht in sei­nem ersten Leitsatz fest:

„Bestimmungen in Vereinssatzungen, die die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung er­höhen, sind dann unbeachtlich, wenn die tat­sächlichen Verhältnisse des Vereinslebens dazu führen, dass die Satzung faktisch dauer­haft unabänderlich ist. An deren Stelle treten die ge­setzlichen Vorschriften.“

Im vorliegenden Fall gelang es einem Verein nicht, die Beschlussfähigkeit einer Mitglieder­versammlung herzustellen, um über eine vom Vorstand vorgeschlagene Satzungsänderung zu entscheiden. Mindestens 51% der Mitglieder hätten an der Versammlung teilnehmen müs­sen, aber nur 260 Mitglieder von 1.420 Mit­gliedern nahmen an der Versammlung teil. Allerdings hatten in den Jahren 2014 bis 2017 regelmäßig jeweils höchstens 79 Mitglieder teilgenommen.

Die Mitgliederversammlung beschloss den­noch die Satzungsänderung mit einer Gegen­stimme. Das Vereinsregister trug die Änderung nicht ein, weil die Satzungsbestimmungen nicht ein­gehalten worden waren, hiergegen klagte der Verein.

Aus Sicht des Gerichts hatte der Vorstand alle zumutbaren Bemühungen unternommen, die er­forderliche Beteiligung sicherzustellen, und be­fand, dass die entsprechende Vereinsvor­schrift „angesichts der tatsächlichen Verhält­nisse nicht anzuwenden“ sei.

Dennoch bestätigte das Gericht den Beschluss des Vereinsregisters, die Satzungsänderung nicht einzutragen. Bestandteil der Satzungsän­derung waren nämlich auch Teile der Satzung, die laut Satzung die Zustimmung aller Mitglie­der erforderlich gemacht hätten. Selbst wenn es also gelungen wäre, eine beschlussfähige Mit­gliederversammlung zustande zu bringen, wäre die Satzungsänderung an der einen Gegen­stimme gescheitert. Und an dieser Stelle war das Gericht nicht der Auffassung, dass eine Sat­zungsbestimmung, nach der bestimmte Teile der Satzung nur geändert werden können, wenn alle Mitglieder zustimmen, bei einem Verein mit 1.420 Mitgliedern zu einer „fak­tisch dauer­haft unabänderlichen Satzung“ füh­ren würde.

Und auch der Hinweis auf die gesetzlichen Vor­schriften klingt nicht nach Erleichterung, wenn es um die Änderung des Satzungszwecks eines Vereins geht. Wenn nämlich die Satzung nicht Anderes bestimmt, gilt die Regelung laut § 33 (1) Satz 2 BGB: „Zur Änderung des Zwe­ckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mit­glieder er­forderlich; die Zustimmung der nicht erschiene­nen Mitglieder muss schriftlich erfol­gen.“

Sollten also Vereine die Mehrheitsanforderun­gen niedriger ansetzen wollen als im BGB vor­gesehen, muss dies – auch mit Bezug auf die Änderungen des Zwecks – in der Satzung so for­muliert werden.

BMF: Bisher keine allgemeine Anwendung des BFH-Urteils aus 2019 zum Um­satzsteuersatz bei Zweckbetrieben

Das BFH-Urteil aus 2019 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von entgeltlichen Leistungen der Inklu­sionsbetriebe hat zu einer breiten Debatte geführt, die bislang kein klares Ergebnis hat. Aktuell gelten die Ausführungen des Anwendungserlasses. Aber auch die geben keine klare Orientierung.

Gegenstand des BFH-Urteils vom 23.07.2019 (BFH XI R 2/17) war die umsatzsteuerliche Be­handlung der Umsatzerlöse eines gemein­nützi­gen Vereins aus dem Betrieb eines Bistros und einer öffentlichen Toilette. Beide Tätig­keitsfel­der waren Bestandteil eines vom Integ­rations­amt geförderten Teilbereichs des Ver­eins. Die gastronomische Einrichtung und die öffentliche Toilette diente der Beschäftigung behinderter Personen.

Der Verein belegte die Umsätze der genannten Einrichtungen mit dem ermäßigten Umsatzsteu­ersatz, weil beide Einrichtungen als Zweckbe­triebe im Sinne des § 68 Nr. 3 c) AO behandelte.

Grundlage für die umsatzsteuerliche Behand­lung war die Regelung des § 12 (2) Nr. 8 a) UStG. Danach sind die Leistungen gemeinnüt­ziger Körperschaften, die diese im Rahmen ih­rer Zweckbetriebe erbringen, mit dem ermäßig­ten Umsatzsteuersatz zu belegen, soweit sie nicht von der Umsatzsteuer befreit sind.

Dies gilt allerdings laut der genannten Vor­schrift nur

„wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmit­telbarem Wettbewerb mit dem allgemei­nen Steuersatz unterliegenden Leistungen an­derer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbe­günstigten sat­zungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht“.

Beide Voraussetzungen sah der BFH im vorlie­genden Fall als nicht gegeben an:

  • die strittigen Umsätze seien für den Verein zur Erfüllung seiner Satzungszwecke „nicht uner­lässlich“,
  • der Verein trete mit den Umsätzen des Bistros und der öffentlichen Toilette in Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die vergleichbare Leis­tungen anbieten und
  • mit dem Verkauf der Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung der Toilette wür­den nicht die satzungsmäßigen Zwecke des Klä­gers „selbst“ verwirklicht, da sie in erster Linie den Zwe­cken der Verbraucher dienten.

„Begünstigt“ – so der BFH – „wären nur Leis­tungen gegenüber den behinderten Personen, aber nicht solche Leistungen, an deren Erbrin­gung behinderte Arbeitnehmer des Integrations­unternehmens teilhaben (…).“

In der an das Urteil anschließenden Debatte teilte das Bundesfinanzministerium mit, dass es die Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bun­dessteuerblatt erst einmal zurückstellen wird. Das BMF verweist dabei gleichzeitig auf die laufenden Verhandlungen mit der EU-Kommis­sion über die Reform der europarecht­lichen Vorgaben für die Mehrwertsteuersätze. Sicher­gestellt sei also vorerst die Gültigkeit der aktu­ellen Rechtslage und ihrer Anwendung durch die Finanzverwaltung.

Damit rücken die Regelungen des Umsatzsteu­eranwendungserlasses in den Blick. Dieser be­handelt in Abschnitt 12.9 (13) Inklusionsbe­triebe und stellt dabei fest, dass diese „mit der Ausführung ihrer Leistungen selbst keinen steu­erbegünstigten Zweck erfüllen“ können. „Daher ist (…) grundsätzlich zu prüfen, ob die Einrich­tung in erster Linie der Erzielung von zusätzli­chen Einnahmen dient.“ In diesem Fall wäre auch nach Auffassung der Finanzver­waltung der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht anzuwen­den.

So gesehen ist die Mitteilung des BMF, das BFH-Urteil erst einmal nicht zur allgemeinen Anwendung im Bundessteuerblatt zu veröffent­lichen, nicht mit der generellen Aussage zu ver­wechseln, Inklusionsbetriebe könnten mit dem Verweis auf ihre Zweckbetriebseigen­schaft ge­nerell den ermäßigten Steuersatz an­wenden.

BMF: Umsatzsteuerliche Behandlung der Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeleis­tungen nach dem Bundesteilhabegesetz

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabgesetz – BTHG) wurde u.a. die bisherige Aufgliederung der Leistun­gen der Eingliederungshilfe in ambulante, teilstationäre und vollstationäre Leistungen aufge­geben. Durch das Gesetz wurden auch Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes geändert: Einführung einer neuen Nummer 15c (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)  in § 4 UStG und Änderungen in § 4 Nr. 16 UStG (Pflegeleistungen). Im Nachgang wurde nun mit Schreiben des BMF der Umsatz­steueranwen­dungserlass angepasst.

Das BMF-Schreiben vom 24.03.2020 (BMF III C 3 – S 7172/19/10002:003) stellt fest, dass im Zusammenhang mit den Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz für Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)  als auch für Verträge außerhalb des WBVG die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 16 UStG gilt.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Befristete Absenkung des allgemeinen und er­mäßigten Umsatzsteuersatzes zum 01. Juli 2020

Mit dem Ziel den wirtschaftlichen Aufschwung zu unterstützen, hat das Bundeskabinett am 10. Juni 2020 die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 Prozent auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent beschlossen. Die Absenkung soll vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Am 30.06.2020 hat das Bundesfinanzministerium ein Begleitschreiben zur Steuersatzabsenkung veröffent­licht.

In seinem Schreiben erläutert das BMF die Grundsätze für die Umsetzung der befristeten Absenkung der Mehrwertsteuersätze:

„Die neuen Umsatzsteuersätze von 16 Prozent und 5 Prozent sind auf die Lieferun­gen, sonsti­gen Leistungen und die innergemeinschaftli­chen Erwerbe anzuwenden, die zwi­schen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember bewirkt werden (…).“

„Maßgebend für die Anwendung dieser Um­satzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird.“

„Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Verein­barung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung (…).“

Die Steuersätze von 16 und 5 Prozent gelten im genannten Zeitraum auch für die Ein­fuhrum­satzsteuer.

Bei der Istversteuerung (hier entsteht die Steuer nicht bei Leistungserbringung, son­dern bei Zahlungseingang) sind auf die vor dem 01.07.2020 erhaltenen Anzahlungen die neuen Steuersätze nachträglich anzuwenden, wenn die mit den Anzahlungen ent­goltene Leistung erst nach dem 30.06.2020 erbracht wird. Die Rechnungen sind ge­gebenenfalls zu korrigie­ren. Die Korrektur der Umsatzsteuervoranmel­dung soll in dem Voranmeldungszeitraum er­folgen, in dem der Zahlungszufluss erfolgt.

Umgekehrt sind im Falle der Istversteuerung auf vereinnahmte Entgelte, die nach dem 30.06.2020 vereinnahmt werden und sich auf Leistungen beziehen, die vor dem 01.07.2020 erbracht worden sind, die bisher geltenden Steuersätze von 19 und 7 Pro­zent anzuwenden.

Rechnungen über Anzahlungen und Ab­schlagsrechnungen, die vor dem 01.07.2020 für Leistungen gestellt werden, die nach dem 30.06.2020 erbracht werden, können bereits mit den ab 01.07.2020 geltenden Steuersätzen gestellt werden.

Bei Teilleistungen gilt Folgendes:

Die Umsatzsteuer entsteht generell erst mit der (abschließenden) Ausführung der Leis­tung oder Teil­leistung. Eine Teilleistung liegt vor,

  • wenn es sich um einen wirtschaftlich sinn­voll abgrenzbaren Teil einer Werklie­fe­rung oder Werkleistung handelt und
  • wenn eine Vereinbarung über die Ausfüh­rung der Leistung als Teilleistung vor­liegt, die Teilleistung gesondert abge­nommen und abgerechnet wird.

Wird also eine Teilleistung verabredet vor dem 01.07.2020 ausgeführt und abgerech­net, sind die bisher geltenden Steuersätze anzusetzen. Erfolgt die Ausführung der Teil­leistung erst nach dem 30.06.2020, sind die neuen Steuer­sätze anzuwenden.

Bei Dauerleistungen (insbesondere bei Miet- und Leasingverträgen), bei denen die Umsatz­steuersatzänderung in den vereinbarten Leis­tungszeitraum fällt, gilt der all­ge­meine Grund­satz: soweit die Dauerleistung vor dem 01.07.2020 erbracht wird, gel­ten die bisherigen Steuersätze. Soweit sie nach dem 30.06.2020 erbracht wird, gelten die neuen Steuersätze. Weil die über Dauerleistungen abgeschlosse­nen Verträge in der Regel als Dauerrechnung anzusehen sind, ist der Mehrwertsteuerausweis für Leis­tun­gen zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 anzupassen. Dies ist vor allem des­halb wichtig, weil der Leistungserbringer (z.B. der Vermieter) die ausgewiesene Um­satz­steuer abführen muss, auch wenn es sich um zu Un­recht bzw. in falscher Höhe aus­gewiesene Um­satzsteuer handelt. Der Leistungsempfänger (z.B. der Mieter) hin­gegen hat nur in Höhe der tatsächlich zu berechnenden gesetzlichen Um­satzsteuer gegebenenfalls Vorsteu­erabzug.

Bei Gutscheinen gilt, dass im Falle von Einzweckgutscheinen die Umsatzsteuer mit Ausgabe des Gutscheins anfällt. Bei Mehr­zweckgutscheinen fällt die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins an. Bei Gutscheinen, die zu einem Preis­nachlass führen, gilt eine Vereinfachungsregel: Erstatt­ungen bis zum 31.08.2020 er­folgen zum bishe­rigen Steuersatz. Erstattungen nach dem 31.08.2020 erfolgen zum neuen Steuersatz.

Bei Pfandbeträgen für Leergut gilt ebenfalls eine Vereinfachungsregel: Auf bis zum 30.09.2020 erstattete Pfandbeträge ist der bis­her geltende Steuersatz anzuwenden, auf Erstattungen nach dem 30.09.2020 der neue Steuersatz.

Bei Gastronomieumsätzen gilt bis zum 30.06.2020 der Umsatzsteuersatz von 19%. Ab 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gilt für Speisen (!) der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 5%, für Getränke der abgesenkte Steuer­satz von 16%. Ab dem 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 ist für Speisen der ermäßigte Um­satzsteuersatz von 7% anzuwenden, für Ge­tränke der bisherige Satz von 19%. Ab dem 01.07.2021 gilt wieder für Speisen und Ge­tränke der Regelsteuersatz von 19% – falls sich bis zu diesem Zeitpunkt keine anderslautende Regelung ergibt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Leistungserbrin­ger / Rechnung­steller in jedem Fall die in den Rechnungen jeweils ausgewiesene Umsatzsteuer ab­führen muss, auch wenn die ausgewiesene Umsatzsteuer zu hoch und damit unbe­rechtigt ausgewiesen ist. Dies gilt auch für den bei Kleinbetragsrechnungen und Kassenbons auf­gedruck­ten Steuersatz. Die bei diesem Steuer­satz aus dem Brutto­betrag jeweils zu errech­nende Steuer ist abzuführen. Daher ist es bei Nutzung elekt­ronischer Kassensysteme erfor­derlich, die neuen Umsatzsteuersätze im Kas­sensys­tem zu programmieren und zum 01.07.2020 die bisherigen Steuersätze durch die neuen zu ersetzen.

Von gesonderter Bedeutung ist im Zusammen­hang mit der nur vorübergehenden Ab­senkung der Umsatzsteuersätze der Leistungsaustausch mit Leistungsempfän­gern, die nicht zum Vor­steuerabzug berechtigt sind. Hier ist es von Vorteil, die Leistungen im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 zu erbringen. Dies gilt insbeson­dere für Bauleistungen. Hier kann es sinnvoll sein, zum Jahreswechsel 2020/2021 hin überall dort, wo es von der Sa­che her möglich ist, Teilleistungen zu verein­baren und bis zum Jahresende zu erbringen, diese bis zum 31.12.2020 abzu­nehmen und abzurechnen.

Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und Begrenzung der Or­ganhaftung in Corona-bedingter Insolvenz

Ab 01. März 2020 gilt das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (CO­VID-19-Insolvenzaussetzugsgsetz – COVInsAG)“.

  • 15a (1) der Insolvenzordnung (InsO) lautet: „Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wo­chen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Eröffnungsantrag zu stel­len.“

Gemäß § 1 COVInsAG ist die Pflicht zur Stel­lung eines Insolvenzantrags (Eröffnungsantrag) nach § 15a InsO und nach § 42 (2) BGB „bis zum 30. September 2020 ausgesetzt“. Die Aus­setzung gilt nicht, „wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf be­stehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen“. Und: War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Aus­wirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine beste­hende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.“

Bei Gläubigerinsolvenzanträgen, die zwischen dem 28.03.2020 und dem 28.06.2020 gestellt werden, kann das Insolvenzverfahren nur eröff­net werden, wenn „der Eröffnungsgrund bereits am 01. März 2020 vorlag“ (§ 3 COVInsAG).

Gemäß § 4 COVInsAG ist das Bundesministe­rium für Justiz und für Verbraucherschutz er­mächtigt, durch Rechtsverordnung „die Ausset­zung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 und die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubi­gerinsolvenzanträgen nach § 3 bis höchstens zum 31. März 2021 zu verlängern (…)“.

Jahressteuergesetz 2019: Umsatzsteuerfrei­heit der Essensver­sorgung von Kindern in Kindertagesstätten nicht geregelt

Ab 01.01.2020 gelten für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege geänderte Regelungen zur Umsatzsteu­erfreiheit bestimmter Leistungen. Die betrifft vor allem die Regelungen zu § 4 Nr. 18, Nr. 23 und Nr. 25 UStG. Dabei st auch die umsatzsteuerliche Behandlung der Essensversorgung von Kindern und Ju­gendlichen an Schulen und Hochschulen geregelt, nicht aber die Versorgung mit Essen an Kinderta­gesstätten.

Die Grundversorgung von Kindern und Ju­gend­lichen mit Essen an Kindertagesstätten, Schulen und Hochschulen ist für gemeinnüt­zige Körper­schaften, die als Satzungszweck das Wohl­fahrtswesen fördern, sowie für mild­tätige Kör­perschaften ein Zweckbetrieb.  Bis zum 31.12.2019 galt zudem für Mitglieder eines der amtlich anerkannten Wohlfahrtsver­bänden ge­mäß § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz, dass diese Leistungen durch die genannten Körperschaften umsatzsteuerfrei erbracht wur­den, wenn sich die Er­bringung dieser Leistun­gen den in der Satzung genannten Zwecken zuord­nen ließ.

Seit 01.01.2020 ist die Essensversorgung von Kindern und Jugendlichen an Schulen und Hochschulen in § 4 Nr. 23 Buchstabe c) UStG geregelt und als „Versorgungsdienstleistung“ – also nicht nur als reine Essenslieferung – von der Umsatzsteuer befreit.. Auf § 4 Nr. 18 UStG kann in diesem Zusammenhang nicht mehr Be­zug genommen werden.

In § 4 Nr. 23 Buchstabe c) UStG sind aller­dings nur Schulen und Hochschulen genannt, nicht Kindertagesstätten oder andere Kinder­betreu­ungseinrichtungen.

Die Leistungen der Kindertagesstätten sind ge­mäß § 4 Nr. 25 UStG von der Umsatzsteuer be­freit und in diesem Zusammenhang auch die Es­sensversorgung der Kinder. Dies setzt aber vo­raus, dass die Essensversorgung mit der Be­treu­ung der Kinder verbunden ist. Die reine Versor­gung – auch als Versorgungsdienstleis­tung – der Kinder an Kindertagesstätten ist von den Regelungen des § 4 Nr. 25 UStG nicht gedeckt.

Möglicherweise wurde der Einbezug der Kita­versorgung in die Regelungen des § 4 Nr. 23 Buchstabe c) UStG schlicht vergessen. Mög­licherweise muss aber aus der ausdrücklichen Erwähnung der Schulen und Hochschulen ge­schlossen werden, dass die Kindertagesstätten gerade nicht gemeint waren.

Hier besteht also Klärungsbedarf.

§66 Abgabenordnung: Gewinne von Wohlfahrtseinrich­tungen

Spätestens ab 2017 sind für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege die Neuregelungen des BMF-Schrei­bens vom 06.12.2017 zu beachten. In diesem Schreiben wird die Voraussetzung des § 66 (2) AO für das Vorliegen eines Zweckbetriebs im Falle von Wohlfahrtseinrichtungen aus Sicht der Finanzver­waltung präzisiert: „Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeuge oder Ab­hilfe bezwecken.“ Das Schreiben definiert, wann die „ausgeübte Sorge“ „nicht des Erwerbs wegen“ geschieht.

Unter der Überschrift „Vollzugsfragen bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO; Kriterium ‚nicht des Erwerbs wegen‘ im Sinne des § 66 Absatz 2 AO“ stellt das Bundes­finanzministerium in seinem Schreiben vom 06.12.2017 mit Verweis auf die Recht­sprechung des Bundesfinanzhofs fest, dass das Kriterium „nicht des Erwerbs wegen“ nur dann erfüllt sei, wenn der jeweilige Betrieb der Wohlfahrts­pflege keine Gewinne anstreben würde, „die über seinen konkreten Finanzie­rungsbedarf hin­ausgehen“.

Im weiteren führt das Schreiben aus, dass „die Erzielung von Gewinnen in gewissem Um­fang – z. B. zum Inflationsausgleich oder zur Fi­nanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen – geboten sein (kann), ohne in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung zu stehen“. Aller­dings gelte:

„werden in drei aufeinanderfolgenden Veranla­gungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaf­tet, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen, ist wiederlegbar (z.B. unbeabsichtigte Gewinne aufgrund von Markt­schwankungen) von einer zweckbetriebs­schädli­chen Absicht der Körperschaft auszuge­hen, den Zweckbetrieb des Erwerbs wegen auszuüben“.

Und, zur Abmilderung der Regel: „Gewinne aufgrund staatlich regulierter Preise (z.B. auf Grundlage einer Gebührenordnung nach Maß­gabe des § 90 SGB XI) sind kein Indiz dafür dass der Zweckbetrieb des Erwerbs wegen aus­geübt wird.“

Zur „wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre“ zählen laut BMF-Schreiben, das Eingang in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung gefun­den hat:

  • Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des § 66 AO
  • Zweckbetriebe im Sinne des § 68 AO, soweit diese auch die Voraussetzungen des § 66 AO er­füllen
  • Zweckbetriebe im Sinne des § 67 AO
  • ideelle Tätigkeiten, für die die Voraussetzun­gen des § 66 AO vorlägen, wenn sie entgeltli­ch ausgeführt würden.

Der Ausgleich von Verlusten sonstiger gemein­nütziger Tätigkeiten einer gemeinnützi­gen Kör­perschaft durch Gewinne der wohl­fahrtspflege­rischen Gesamtsphäre, die über deren konkreten Finanzierungsbedarf liegen, ist gemeinnützig­keitsschädlich.

Der „konkrete Finanzierungsbedarf“ schließt Zweck- und Wiederbeschaffungsrücklagen ein.

Die Steuerformulare für Körperschaften, die ge­meinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, fragen ab Veranlagungsjahr 2017 Überschuss und Finanzierungsbedarf ab. 2019 ist also das erste „dritte Jahr“. Dies muss bei der Erstellung der Steuererklärung für 2019 beach­tet werden.

OFD Karlsruhe: „Gemeinnützigkeit“ nach dem Attac-Urteil des BFH

In einer Mitteilung hat die OFD Karlsruhe unter der Überschrift „Aktuelle Informationen zum Thema ‚Gemeinnützigkeit‘ (Stand Dezember 2019)“ Stellung genommen zu den Auswirkungen des Attac-Ur­teils des BFH vom 10.01.2019.

In der umfangreichen Mitteilung vom 02.12.2019 teilt die OFD Karlsruhe zunächst mit, dass das BFH-Urteil zu Attac nicht zum Anlass genommen wird, „generell Sonderprü­fungen gemeinnütziger Vereine außerhalb des Turnus durchzuführen“. Stellt dann aber fest: „Politisch engagierte Vereine haben jedoch die Kernaussagen des Urteils bei ihrem Handeln zu beachten.“

Neue Prüfmaßstäbe hätten sich nicht ergeben, da es sich bei dem Urteil nicht um eine Ände­rung der Rechtsprechung handle.

Es folgt dann eine Begründung dafür, warum sich gemeinnützige Körperschaften nicht wie politischen Parteien politisch betätigen dürften. Dabei bezieht sich die OFD vor allem auf die unterschiedliche spendenrechtliche Behand­lung, aber auch auf die unterschiedlichen Trans­parenzanforderungen.

Zu den zu erwartenden Änderungen des Ge­meinnützigkeitsrechts im Hinblick auf die poli­tische Betätigung steuerbegünstigter Körper­schaften verweist die OFD auf Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene.  „Das Ministerium für Fi­nanzen Baden-Württemberg“ – so die OFD wei­ter – „setzt sich dafür ein, weitgehend Rechtssi­cherheit für gemeinnützige Vereine zu gewähr­leisten.“

Abschließend weist die OFD darauf hin, dass Vereine nicht deshalb die Gemeinnützigkeit verlieren, weil sie „bestimmte Gruppierungen“ – es geht der OFD vor allem um „Rechts- oder Linksextremisten“ – aus „sachlich relevante(n) Gründe(n)“ die Mitgliedschaft im Verein ver­wehren.