MoPeG – Grundlegende Neuregelungen für Personengesellschaften

TOC

Das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG)“ wurde am 24.06.2021 vom Bundestag beschlossen und am 17.08.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt mit Ausnahme weniger Bestimmungen am 01.01.2024 in Kraft und hat insbeson­dere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR) grundlegende Bedeutung.

__________

Ziel der gesetzlichen Neuregelungen, bei denen es im Wesentlichen um Änderungen des BGB geht, ist laut Bundesregierung, „das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu konsolidieren und die gel­tenden Vorschriften an die praktischen Bedürfnisse von Gesellschaf­ten und Gesellschaftern anzupassen. Hierfür sollen die Vorschriften auf das Leitbild einer auf Dauer angelegten Gesellschaft bürgerli­chen Rechts aus­gerichtet werden, die als solche am Rechtsverkehr teilnimmt, selbst Rechte erwer­ben und Verbindlichkeiten eingehen kann und hierfür durch Eintragung in ein ei­genes Register mit Sub­jektpublizität ausgestattet werden kann. Die Rechtsformen der Per­sonenhandelsgesellschaften sollen grundsätzlich auch zur gemein­samen Ausübung Freier Berufe durch die Gesellschafter zugänglich gemacht werden. Schließlich soll für Personenhandelsgesellschaf­ten ein modernes, im Grundsatz dem aktienrechtlichen Anfech­tungsmodell folgendes Beschlussmängelrecht ein­geführt werden.“

Das Gesetz ist insgesamt sehr umfangreich, zu umfangreich, um es hier kurz darstellen zu können. Daher beschränken sich die folgen­den Ausführungen auf die Kernbereiche der für die GbR bedeutsa­men Bestimmungen des MoPeG (die genannten Paragrafen des BGB, des HGB und des UmwG sind in der durch das MoPeG neu gefassten und ab 01.01.2024 geltenden Form zitiert bzw. beschrieben):

I. Änderungen des BGB

1.  Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaft

§ 705 BGB (Rechtsnatur der Gesellschaft) legt in Absatz 1 fest, dass die Gesellschaft „durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags er­richtet (wird), in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Errei­chung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag be­stimmten Weise zu fördern“.

Für den Gesellschaftsvertrag einer GbR gibt es (in der Regel) nach wie vor keine Formvorschrift. Er entsteht schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Handeln.

§ 702 (2) BGB bringt nunmehr eine wesentliche Unterscheidung:

  • die rechtsfähige Gesellschaft entsteht, „wenn sie nach dem Wil­len der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (Außen­gesellschaft)
  • soll sie lediglich „zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses unter­einander dienen“ (Innengesellschaft), entsteht die Gesellschaft als nicht rechtsfähige Gesellschaft.

Bei Gesellschaften, die zum Gegenstand den Betrieb eines Unter­nehmens unter gemeinschaftlichem Namen haben, wird nach dem neuen § 705 (3) BGB „vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teil­nimmt“.

Die §§ 706 bis 739 BGB gelten für rechtsfähige Gesellschaften, die §§ 740 bis 740c BGB gelten für nicht rechtsfähige Gesellschaften, dabei wird bei den für nicht rechtsfähige Gesellschaften geltenden Paragrafen zum Teil auf die §§ 706 bis 739 BGB verwiesen.

2.  Gesellschaftsregister

Eine wichtige Rolle bei der Neufassung der die Gesellschaft betref­fenden Vorschriften des BGB spielt die Einführung eines Gesell­schaftsregisters. Zu diesem Zweck wird durch das MoPeG auch das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angele­genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)“ geändert. Laut § 387 FamFG ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau­cherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters zu treffen. Ein Entwurf dieser Verordnung liegt seit Juni 2022 vor. Mit einem Erlass der verbindlichen Fassung wird im Jahr 2023 gerechnet.

Ziel des Gesellschaftsregisters ist es laut MoPeG-Regierungsentwurf „der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Publizität zu geben, die dem Rechtsverkehr Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse verschafft“. Die Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsre­gisters ist freiwillig, die Löschung der Eintragung erfolgt nur bei Auf­lösung der Gesellschaft.

Gemäß § 706 Satz 1 BGB ist der Sitz der Gesellschaft „der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungs­sitz)“. Allerdings: „ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister einge­tragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz ver­einbart (Vertragssitz)“, ist dieser Ort der Sitz der Gesellschaft (§ 706 Satz 2 BGB).

§ 707 BGB legt fest, welche Angaben neben dem Namen, dem Sitz und der Anschrift der Gesellschaft die Anmeldung zum Gesell­schaftsregister enthalten muss. Mit der Eintragung im Gesellschafts­register muss die Gesellschaft den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen (§ 707a BGB).

Die Einführung des Gesellschaftsregisters ist für den 01.01.2024 vor­gesehen.

3. Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesell­schafter zur Gesellschaft

Grundsätzlich gilt für das Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter­einander und der Gesellschafter zur Gesellschaft Gestaltungsfreiheit „soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist“ (§ 708 BGB). Hier kommt es also darauf an, Satzungsbestimmungen in allen für die je­weiligen Gesellschafter als relevant angesehen werden, klar zu for­mulieren, da ansonsten die jeweilige gesetzliche Regelung gilt.

„Im Zweifel“ – so formuliert es § 709 BGB – „sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet“. Diese können in Geld oder in der Leistung von Diensten bestehen (§ 708 BGB). „Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust“  – und dies ist eine gesetzliche Klarstellung dessen, was vielfach in Gesellschaftsverträgen geregelt ist – „richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsver­hältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Bei­träge. Sie auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat je­der Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil an Gewinn und Ver­lust.“ 

Als Norm – von der im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden kann – gilt gemäß § 714 BGB zukünftig, dass Gesellschafterbe­schlüsse „der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter“ bedürfen.

4. Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft gemäß dem neuen § 719 (1) BGB „sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister“. Vereinbarungen, die den Beginn der  Gesell­schaft auf einen späteren Zeitpunkt legen, sind Dritten gegenüber unwirksam § 719 (2) BGB.

Eine Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter ist für die GbR nach wie vor nicht vorgesehen. „Eine entgegenste­hende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.“ (§ 721 Satz 2 BGB).

II. Änderung des Handelsgesetzbuchs (HGB) und des Umwandlungs­gesetzes (UmwG)

Das MoPeG ändert eine Vielzahl von Einzelgesetzen, neben dem BGB u.a. auch das HGB und das UmwG. So stehen nunmehr die Handelsgesellschaften OHG und KG auch Freiberuflern offen, soweit das jeweils anwend­bare Berufsrecht dem nicht entgegensteht (§§ 107 (1) und 161 (2) HGB).

Die Änderung des UmwG wird die in das Gesellschaftsregister ein­getragene GbR (eGbR) zum umwandlungsfähigen Rechtsträger, z.B. bei der Verschmelzung (§ 3 (1) UmwG) oder bei der Formwand­lung in eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossen­schaft (§ 214 (1) UmwG.

III. Was ist zu tun?

Auch wenn das MoPeG in seinen wesentlichen Teilen erst zum 01.01.2024 in Kraft tritt, sollten Gesellschaften bürgerlichen Rechts ihre Gesellschaftsverträge überprüfen (bzw. wo noch nicht gesche­hen, schriftliche Gesellschaftsverträge fassen), um die im MoPeG vorgesehenen abweichenden Gestaltungen umzusetzen, wo dies gewünscht ist.  Freiberufliche Gesellschaften sollten überprüfen, ob und inwieweit ein Rechtsformwechsel sinnvoll ist, und nicht zuletzt steht die Entscheidung an, ob die Gesellschaft in das Gesellschafts­register eingetragen werden soll.